21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.03.2000

Raumtemperatur von 18°C rechtfertigt MietminderungVertraglich geschuldete Mindest­tem­peratur von 21°C

Erreicht die Raumtemperatur in einer Mietwohnung nur 18°C, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Vertraglich geschuldet ist eine Mindest­tem­peratur von 21°C. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung wegen der unzureichenden Heizleistung ihre Miete. In der Wohnung herrschten höchstens 18°C. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Königstein gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Mieter. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Rückzahlung der ausstehenden Miete zugestanden, da die Mieter ein Recht zur Mietminderung gehabt haben. Werde die geschuldete Mindest­tem­peratur um 3°C unterschritten, so rechtfertige dies eine Mietminderung in Höhe von 15 %. Eine höhere Minderung sei nicht in Betracht gekommen, da eine Differenz von 3°C nicht mit einem Heizungsausfall gleichzusetzen sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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