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Dokument-Nr. 34778

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Beschluss16.02.2021Landgericht Frankfurt am Main2-24 T 35/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 1026Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1026
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil03.11.2021, 31 C 1815/21 (74)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss16.02.2021

Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten nach Fluggast­rechte­verordnung steht jeweiligem Fluggast zuWer Tickets bezahlt hat, ist dabei unerheblich

Der Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten nach Art. 8 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) steht dem jeweiligen Fluggast zu. Dabei ist unerheblich, wer die Tickets bezahlt hat und den Beför­de­rungs­vertrag abgeschlossen hat. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann buchte für sich und 5 weitere Personen ein für den Sommer 2020 geplanten Flug von Frankfurt a.M. über Panama City nach San Jose und wieder zurück. Der Flug wurde coranabedingt annulliert. Nachfolgend klagte der Mann auf Rückerstattung der Ticketkosten für sämtliche sechs Personen und berief sich dabei auf die Fluggastrechteverordnung.

Amtsgericht bejaht Rücker­stat­tungs­an­spruch nur bezüglich der Ticketkosten des Klägers

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. bejahte nur für die Ticketkosten des Klägers den Rücker­stat­tungs­an­spruch. Für die Kosten der anderen fünf Personen könne der Kläger auf Basis des § 8 Abs. 1 VO keine Rückerstattung verlangen. Die Vorschrift begründe nur für den jeweiligem Fluggast ein Anspruch auf Rückerstattung. Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung mit Rechtsmitteln.

Landgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kläger habe nur seine Ticketkosten auf Basis des Art. 8 Abs. 1 VO zurückverlangen können, nicht jedoch die Ticketkosten der anderen fünf Personen. Dabei sei unerheblich, dass der Kläger die Ticketkosten für alle Personen bezahlt hat. Die Rechte aus der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung stehen dem jeweiligen Fluggast zu, nicht demjenigen, mit dem das vertragliche Luftfahrt­un­ter­nehmen einen Beför­de­rungs­vertrag geschlossen hat.

Möglichkeit der Abtretung der Ansprüche und Geltendmachung der Erstattung auf Grundlage des Beför­de­rungs­vertrags

Ein Fluggast könne damit auch dann einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten haben, so das Landgericht, wenn er den Flugpreis nicht selbst bezahlt hat. Der Buchende könne dem dadurch begegnen, in dem er sich die Ansprüche der anderen Fluggäste abtreten lässt oder seinen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten aus den Beför­de­rungs­vertrag geltend macht.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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