18.10.2024
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Dokument-Nr. 28739

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Urteil05.12.2019Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 50/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 68Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 68
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Homburg, Urteil28.01.2019, 2 C 2543/18 (27)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil05.12.2019

Schadensersatz eines 5-jährigen Kindes wegen vertaner UrlaubsfreudeKein Anspruch für zweijähriges Kind

Einem 5-jährigen Kind kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehen. Der Anspruch besteht jedoch nicht für ein zweijähriges Kind. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2018 eine Familie nach einer vereitelten Reise gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Unter den klagenden Famili­en­mit­gliedern war ein 5- und ein 2-jähriges Kind. Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage der beiden Kinder ab. Dagegen richtete sich deren Berufung.

Anspruch auf Schadensersatz für 5-jähriges Kind

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass dem 5-jährigen Kind ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehe. Auch bei einem fünfjährigen Kind könne angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Für ein Kind in diesem Alter könne ein Urlaub etwas "Besonderes" sein. Zumindest der Erlebniswert einer Urlaubszeit sei auch für Kinder diesen Alters bei einer Reise­ver­ei­telung eingeschränkt.

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch für zweijähriges Kind

Für ein zweijähriges Kind bestehe dagegen kein Schaden­s­er­satz­an­spruch, so das Landgericht. Dies rechtfertige sich dadurch, dass Kleinkinder einen Urlaub nicht bewusst wahrnehmen. Bei ihnen stehe die Nähe zu den Eltern im Vordergrund und nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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