18.10.2024
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Dokument-Nr. 4977

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil30.08.2007

Pauschalreise: Verpasster Hinflug darf nicht als Kündigung gewertet werdenFehlender Rückflug ist Reisemangel

Ein Veranstalter von Pauschalreisen, darf die gebuchte Pauschalreise eines Urlaubers nicht deshalb komplett stornieren, weil der Urlauber seine Reise nicht zum vereinbarten Termin angetreten hat. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Pauscha­l­rei­sender seine Reise einen Tag nach dem eigentlichen Beginn antreten. Den Hinflug am Vortag hatte er bereits verfallen lassen. Als er am 2. Tag zum Flughafen kam, um seine Reise zu beginnen, eröffnete ihm der Reise­ver­an­stalter, dass sein Rückflug bereits storniert und mittlerweile anderweitig vergeben sei. Man habe sein Nichterscheinen als Kündigung aufgefasst.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt der Reisende recht. Der fehlende Rückflug sei ein Reisemangel, für den er Geld zurückverlangen könne.

Das Gericht führte aus, dass das bloße Nichterscheinen am Flughafen nicht als Kündigung gewertet werden dürfe, weil es vielfältige Ursachen habe könne. Bei einer Pauschalreise, die aus mehreren Einzel­leis­tungen (z.B. Flug, Hotel) bestünde, bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um annehmen zu können, dass ein Reisender den Reisevertrag gekündigt habe.

Quelle: ra-online

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