18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 25474

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Urteil02.03.2017Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 138/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 302Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 302
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil02.03.2017

Ticket­preis­an­spruch der Flugge­sell­schaft nach Flugstornierung durch Fluggast bei freien PlätzenFreie Plätze in Beför­de­rungs­klasse belegt Unmöglichkeit des Weiterverkaufs der stornierten Tickets

Storniert ein Fluggast einen Flug, kann die Flugge­sell­schaft den Ticketpreis abzüglich der enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge für den Treibstoff einbehalten, wenn sie darlegen kann, dass ihr ein Weiterverkauf des stornierten Tickets nicht möglich war. Dabei kommt es auf die gebuchte Beför­de­rungs­klasse an. Sind demnach in der vom Fluggast gebuchten Beför­de­rungs­klasse noch Plätze frei, so belegt dies die Unmöglichkeit des Weiterverkaufs. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fluggast kündigte im April 2015 einen Monat vor dem geplanten Abflug seinen Flug. Die Fluggesellschaft erstatte ihm daraufhin zwar die im Gesamtpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge für den Treibstoff, behielt aber den Preis für den gebuchten Sitzplatz in der Economy Class ein. Die Flugge­sell­schaft gab zur Begründung an, dass ihr ein Weiterverkauf des stornierten Tickets nicht möglich war. Der Fluggast bestritt dies. Er führte an, dass ein Ticket in seiner ursprünglich gebuchten Tarifklasse später nicht mehr zu erwerben war. Es sei daher davon auszugehen, dass die Flugge­sell­schaft sein Ticket habe weiterverkaufen können. Tatsächlich waren von den 183 Plätzen in der Economy Class nur 157 Plätze belegt. Die freien Plätze wurden zwar nicht mehr von der ursprünglich vom Fluggast gebuchten Tarifklasse angeboten, aber dafür unter einer anderen Tarifklasse. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Fluggastes auf Rückzahlung des gesamten Ticketpreises abwies, musste das Landgericht Frankfurt a.M. als Berufungs­instanz entscheiden.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Ticketpreises

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies insofern die Berufung des Fluggastes zurück. Er könne nicht die Rückzahlung des gesamten Ticketpreises verlangen. Die Flugge­sell­schaft habe den Preis für den gebuchten Sitzplatz in der Economy Class gemäß § 648 Satz 2 BGB einbehalten dürfen, da ihr ein Weiterverkauf des Tickets nicht möglich gewesen sei.

Freie Plätze in der gebuchten Beför­de­rungs­klasse belegen Unmöglichkeit des Weiterverkaufs

Eine Flugge­sell­schaft könne die Unmöglichkeit des Weiterverkaufs des stornierten Tickets darlegen, so das Landgericht, wenn in der Beförderungsklasse des gekündigten Beför­de­rungs­vertrags noch Plätze unbelegt waren. War dagegen die Beför­de­rungs­klasse voll belegt, sei davon auszugehen, dass ein Weiterverkauf möglich war. Dies gelte auch dann, wenn in einer anderen Klasse noch Plätze frei waren. Möchte eine Flugge­sell­schaft die Unmöglichkeit des Weiterverkaufs belegen, müsse sie darlegen, über welche Beför­de­rungs­klassen das Flugzeug verfügte, über welche Kontingente die gebuchte Beför­de­rungs­klasse verfügte und wie viele Plätze in der gebuchten Beför­de­rungs­klasse belegt waren.

Kein Abstellen auf Tarifklasse oder Buchungsklasse

Nach Ansicht des Landgerichts sei nicht auf die Tarif- oder Buchungsklasse abzustellen. Die Flugge­sell­schaft müsse nicht darlegen, ob ein Platz in der jeweils gebuchten Tarif- oder Buchungsklasse frei geblieben war.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 302/rb)

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