18.10.2024
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Dokument-Nr. 32449

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Urteil24.02.2022Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 113/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2022, 219Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 219
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil02.06.2021, 387 C 374/20 (98)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.02.2022

Kein Entschädigungs­anspruch des Reise­ver­an­stalters bei eigener Absage der Reise wegen Corona-PandemieAnspruch des Reisenden auf Rückerstattung der kompletten Anzahlung

Erklärt ein Reisender wegen der Corona-Pandemie den Rücktritt vom Reisevertrag, so steht dem Reise­ver­an­stalter kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn er nachträglich coronabedingt selbst die Reise absagt. In diesem Fall kann der Reisende seine Anzahlung komplett zurückverlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 buchte eine Ehefrau für sich und ihrem Mann über eine Reise­ver­an­stalterin eine Busreise zum Nordkap. Die Reise sollte im August und September 2020 stattfinden. Aufgrund der Corona-Pandemie stornierte sie die Reise im Mai 2020. Nachfolgend sagte auch die Reise­ver­an­stalterin die Reise ab. Die Reisende verlangte nunmehr die geleistete Anzahlung in Höhe von 325 € zurück. Die Reise­ver­an­stalterin meinte dagegen, ihr stehe wegen der Rücktritts­er­klärung der Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Reisende erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Reise­ver­an­stalterin.

Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Rückerstattung der kompletten Anzahlung zu. Ein Entschä­di­gungs­an­spruch gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB stehe der Beklagten nicht zu.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Ein Reise­ver­an­stalter könne nach Auffassung des Landgerichts keine Entschädigung verlangen, wenn er selbst die Reise coronabedingt zeitlich nach der Rücktritts­er­klärung des Reisenden abgesagt hat. Es würde der Natur des Entschä­di­gungs­an­spruchs und dem Verbrau­cher­schutz widersprechen, wenn dem Reise­ver­an­stalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschä­di­gungs­an­spruch zustünde. Dies entspreche zudem dem Grundgedanken des § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB, wonach dem Reise­ver­an­stalter kein Entschä­di­gungs­an­spruch zustehe, wenn er wegen unvermeidbarer, außer­ge­wöhn­licher Umstände vom Reisevertrag zurücktritt.

Undurch­führ­barkeit der Reise wegen Corona-Pandemie als beiderseits unverschuldete Unmöglichkeit

Der Fall der Undurch­führ­barkeit einer Reise wegen der Corona-Pandemie stelle einen Fall beiderseits unverschuldeter Unmöglichkeit dar, so das Landgericht, weshalb es unbillig erscheine, dem Reise­ver­an­stalter dennoch, wenn der Reisende und nicht der Veranstalter den Rücktritt erklärt ein Entschä­di­gungs­an­spruch zuzubilligen. Es könne keinen Unterschied machen, wer zuerst den Rücktritt erklärt.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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