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Dokument-Nr. 31935

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil30.06.2022

Kein Schmerzensgeld für Hinterbliebene des Germanwings FlugzeugabsturzLG Frankfurt am Main verneint Haftung der Lufthansa

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Angehörige der Insassen des am 24.3.2015 abgestürzten Germanwings-Flugzeugs jedenfalls von der Lufthansa kein Schmerzensgeld verlangen können.

Am Vormittag des 24.3.2015 verursachte der Co-Pilot einer Germanwings-Maschine auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf bewusst einen Absturz, indem er nach Erreichen der Reiseflughöhe das Cockpit von innen verriegelte, den Sinkflug einleitete und zugleich die Geschwindigkeit erhöhte. Das Flugzeug zerschellte in den französischen Alpen. Alle 150 Insassen starben. Später wurde bekannt, dass der Co-Pilot an einer psychischen Erkrankung gelitten hatte. Das Luftfahrt­bun­desamt hatte ihm seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer Tauglich­keits­zeugnisse erteilt. Die flugme­di­zi­nischen Sachver­ständigen waren für ein flugme­di­zi­nisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird. Im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main haben Hinterbliebene gegen die Lufthansa als Konzernmutter von Germanwings auf Schmerzensgeld geklagt: Die Kläger haben jeweils 40.000 € für die von ihnen selbst erlittenen Beein­träch­ti­gungen begehrt, teilweise unter Abzug bereits gezahlter 10.000 €. Darüber hinaus haben sie als Erben pro Todesfall 25.000 € verlangt für die in den Minuten vor dem Absturz erlittene Todesangst ihrer verunglückten Angehörigen. Nach Auffassung der Kläger hätte dem Co-Piloten keine Flugtaug­lichkeit attestiert werden dürfen. Das medizinische Überwa­chungs­system habe, so die Kläger, unter schweren organi­sa­to­rischen Mängeln gelitten. Die Lufthansa sei Teil dieses Systems gewesen.

LG: Staat für Sicherheit des Flugverkehrs zuständig - keine Ansprüche gegenüber Lufthansa

Das Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen abgewiesen. Die flugme­di­zi­nischen Sachver­ständigen handelten bei ihren Tauglich­keits­un­ter­su­chungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes, denn ihre Tätigkeit war durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt und Bedingung für die Lizenzierung. Deswegen kann nur der Staat oder die Körperschaft haften, in dessen Dienst die Ärzte standen. Das ist jedenfalls nicht die Lufthansa“, erklärte der Vorsitzende in der Urteils­ver­kündung. Die fliege­r­ärzt­lichen Untersuchungen sind Kernbestandteil der Flugsicherheit. Die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten ist eine staatliche Aufgabe, die durch das Luftfahrt­bun­desamt wahrgenommen wird. Die Lufthansa habe hingegen keinen Zugang zu den flugme­di­zi­nischen Untersuchungen. Die Fliegerärzte seien unabhängig und nicht an Weisungen der Lufthansa gebunden. Es habe kein Überwa­chungs­system der Lufthansa bestanden. Ihr könne daher auch kein Organi­sa­ti­o­ns­versagen vorgehalten werden. Da die Klagen bereits an eine falsche Beklagte gerichtet waren und die Richter keine organi­sa­to­rischen Mängel der beklagten Lufthansa erkannten, mussten sie in ihrem Urteil keine Entscheidung darüber treffen, wie hoch ein Schmerzensgeld der Hinterbliebenen bzw. ihrer verunglückten Angehörigen zu bemessen wäre.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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