Dokument-Nr. 30325
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- RRa 2021, 82Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 82
Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.09.2020
Kein Entschädigungsanspruch gegen Fluggesellschaft bei Flugannullierung wegen Insolvenz des ReiseveranstaltersKeine Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft
Wird ein Flug annulliert, weil der Reiseveranstalter insolvent ist, so besteht gegenüber der Fluggesellschaft kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß der Fluggastrechteverordnung. Insofern besteht keine Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Insolvenz einer Reiseveranstalterin konnte eine Flugpauschalreise von Frankfurt a.M. nach Cancun im Oktober 2019 nicht wie geplant stattfinden. Die Reisenden machten aufgrund der Flugannullierung Entschädigungsansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhoben die Reisenden Klage.
Kein Anspruch auf Entschädigung gegen Fluggesellschaft
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe gegen die Fluggesellschaft kein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Denn nach Art. 3 Abs. 6 VO besteh kein Entschädigungsanspruch, wenn eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird. So lag der Fall hier.
Keine Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft für Flugannullierung
Die Fluggesellschaft habe den Grund der Annullierung nicht zu verantworten und sei daher auch nicht entschädigungspflichtig, so das Landgericht. Der Flug wäre für sich betrachtet ausführbar gewesen. Er habe lediglich wegen der Insolvenz der Reiseveranstalterin nicht stattgefunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2021, 82/rb)
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