21.11.2024
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Dokument-Nr. 30325

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Urteil16.09.2020Landgericht Frankfurt am Main2-24 O 104/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2021, 82Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 82
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.09.2020

Kein Ent­schädigungs­anspruch gegen Flugge­sell­schaft bei Flugan­nul­lierung wegen Insolvenz des Reise­ver­an­staltersKeine Verant­wort­lichkeit der Flugge­sell­schaft

Wird ein Flug annulliert, weil der Reise­ver­an­stalter insolvent ist, so besteht gegenüber der Flugge­sell­schaft kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß der Fluggast­rechte­verordnung. Insofern besteht keine Verant­wort­lichkeit der Flugge­sell­schaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Insolvenz einer Reise­ver­an­stalterin konnte eine Flugpau­scha­lreise von Frankfurt a.M. nach Cancun im Oktober 2019 nicht wie geplant stattfinden. Die Reisenden machten aufgrund der Flugannullierung Entschä­di­gungs­ansprüche gegen die Flugge­sell­schaft geltend. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhoben die Reisenden Klage.

Kein Anspruch auf Entschädigung gegen Flugge­sell­schaft

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe gegen die Flugge­sell­schaft kein Anspruch auf Entschädigung nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung (VO) zu. Denn nach Art. 3 Abs. 6 VO besteh kein Entschä­di­gungs­an­spruch, wenn eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird. So lag der Fall hier.

Keine Verant­wort­lichkeit der Flugge­sell­schaft für Flugan­nul­lierung

Die Flugge­sell­schaft habe den Grund der Annullierung nicht zu verantworten und sei daher auch nicht entschä­di­gungs­pflichtig, so das Landgericht. Der Flug wäre für sich betrachtet ausführbar gewesen. Er habe lediglich wegen der Insolvenz der Reise­ver­an­stalterin nicht stattgefunden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2021, 82/rb)

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