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Dokument-Nr. 30034

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Beschluss01.10.2020Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 64/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2020, 1468Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2020, Seite: 1468
  • WuM 2021, 129Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 129
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Beschluss06.07.2020, 320 C 70/20
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss01.10.2020

Mehrheits­be­schluss über Vertrags­strafen­regelung kann mittels einstweiliger Verfügung ausgesetzt werdenKeine Aussetzung eines Vogel­fütterungs­verbots mittels einstweiliger Verfügung

Der Mehrheits­be­schluss über eine Vertrags­strafen­regelung kann mittels einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt werden, nicht jedoch ein Beschluss über ein Vogel­fütterungs­verbot. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Unter­ge­mein­schaft einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Juni 2020 auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung mehrheitlich beschlossen, dass das Füttern von Vögeln grundsätzlich verboten ist und das für Zuwider­hand­lungen gegen das Verbot eine Vertragsstrafe von 400 EUR fällig wird. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eigentümer einer Wohnung Anfech­tungsklage und beantragten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung des Beschlusses. Sie wollten weiterhin Vögel füttern.

Amtsgericht wies Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Das Amtsgericht Offenbach a.M. wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück, da insofern keine Eilbedürftigkeit ersichtlich sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Wohnungs­ei­gentümer.

Landgericht bejaht Eilbe­dürf­tigkeit für Vertrags­stra­fen­re­gelung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gentümer soweit es um die Vertrags­stra­fen­re­gelung geht. Der entsprechende Beschluss sei offensichtlich unwirksam, da mittels Mehrheits­be­schluss keine Vertrags­stra­fen­re­gelung eingeführt werden dürfe. Eine Eilbe­dürf­tigkeit sei gegeben, da die Gefahr einer Vollziehung des Beschlusses droht und somit nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Wohnungs­ei­gentümer Zahlungs­auf­for­de­rungen in erheblicher Höhe ausgesetzt sehen könnten.

Keine Eilbe­dürf­tigkeit für Vogel­füt­te­rungs­verbot

Die Aussetzung des Beschlusses zum Vogel­füt­te­rungs­verbot sei dagegen nach Ansicht des Landgerichts nicht eilbedürftig. Es drohen keine konkreten, irreversiblen Schäden. Finanzielle Belastungen müssen die Wohnungs­ei­gentümer erst fürchten, wenn gerichtlich ein Unter­las­sungs­an­spruch vorliegt. Allein die Gefahr insoweit in Anspruch genommen zu werden, genüge nicht.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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