Landgericht Frankfurt am Main Beschluss01.10.2020
Mehrheitsbeschluss über Vertragsstrafenregelung kann mittels einstweiliger Verfügung ausgesetzt werdenKeine Aussetzung eines Vogelfütterungsverbots mittels einstweiliger Verfügung
Der Mehrheitsbeschluss über eine Vertragsstrafenregelung kann mittels einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt werden, nicht jedoch ein Beschluss über ein Vogelfütterungsverbot. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Untergemeinschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Juni 2020 auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass das Füttern von Vögeln grundsätzlich verboten ist und das für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot eine Vertragsstrafe von 400 EUR fällig wird. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eigentümer einer Wohnung Anfechtungsklage und beantragten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung des Beschlusses. Sie wollten weiterhin Vögel füttern.
Amtsgericht wies Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück
Das Amtsgericht Offenbach a.M. wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück, da insofern keine Eilbedürftigkeit ersichtlich sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Wohnungseigentümer.
Landgericht bejaht Eilbedürftigkeit für Vertragsstrafenregelung
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümer soweit es um die Vertragsstrafenregelung geht. Der entsprechende Beschluss sei offensichtlich unwirksam, da mittels Mehrheitsbeschluss keine Vertragsstrafenregelung eingeführt werden dürfe. Eine Eilbedürftigkeit sei gegeben, da die Gefahr einer Vollziehung des Beschlusses droht und somit nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Wohnungseigentümer Zahlungsaufforderungen in erheblicher Höhe ausgesetzt sehen könnten.
Keine Eilbedürftigkeit für Vogelfütterungsverbot
Die Aussetzung des Beschlusses zum Vogelfütterungsverbot sei dagegen nach Ansicht des Landgerichts nicht eilbedürftig. Es drohen keine konkreten, irreversiblen Schäden. Finanzielle Belastungen müssen die Wohnungseigentümer erst fürchten, wenn gerichtlich ein Unterlassungsanspruch vorliegt. Allein die Gefahr insoweit in Anspruch genommen zu werden, genüge nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)