21.11.2024
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Dokument-Nr. 33595

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Beschluss22.08.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 56/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1205Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1205
  • WuM 2024, 56Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 56
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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss22.08.2023

Bei nur einem Verwal­ter­kandidat reduziert sich Ermessen der Wohnungs­ei­gentümer nur auf diesen KandidatenVoraussetzung ist Vorliegen von annehmbaren Konditionen

Ist nur ein Kandidat bereit die Verwaltung einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zu übernehmen und sind die Konditionen annehmbar, so reduziert sich das Ermessen der Wohnungs­ei­gentümer nur auf diesen Kandidaten. Das Fehlen von Alter­na­ti­v­an­geboten ist dann unschädlich. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten Wohnungs­ei­gentümer gegen die Nichtbestellung eines Verwalters. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft war verwalterlos und es gab nur einen Kandidaten, der sich zu annehmbaren Konditionen zur Verwaltung bereit erklärt hatte. Die übrigen Wohnungs­ei­gentümer verweigerten die Verwal­ter­be­stellung mit dem Hinweis, dass keine Alternativangebote vorlagen. Das Amtsgericht hielt die Klage für unbegründet. Nunmehr hatte das Landgericht über den Fall zu entscheiden.

Unschädliches Fehlen von Alter­na­ti­v­an­geboten bei nur einem Verwal­ter­kan­didaten

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. In einer verwalterlosen Gemeinschaft bestehe ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter. Zwar müsse grundsätzlich bei einer Verwal­ter­be­stellung Alter­na­ti­v­an­gebote vorliegen. Ist aber nur ein Verwalter bereit, die Gemeinschaft zu verwalten, und liegen annehmbare Konditionen vor, entspreche dessen Wahl ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Ermessen der Eigentümer reduziere sich in einem solchen Fall auf den einen Kandidaten.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1205/rb)

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