03.12.2024
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Dokument-Nr. 33528

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Urteil11.05.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 85/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 702Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 702
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil21.07.2022, 310 C 13/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil11.05.2023

Teilnichtigkeit von Beschlüssen über Anerkennung der AbrechnungenBeschluss­kom­petenz umfasst nur Anpassung von Vorschüssen bzw. Einfordern von Nachschüssen

Wird mittels von Beschlüssen die Abrechnungen anerkannt bzw. genehmigt, so führt dies zur Teilnichtigkeit der Beschlüsse. Die Beschluss­kom­petenz aus § 28 Abs. 2 WEG umfasst nur die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 fand eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage in Hessen statt. Dort wurde unter anderem die Jahres­a­b­rech­nungen für 2018 bis 2020 dergestalt beschlossen, dass die "Gesamt- und Einze­l­a­brech­nungen anerkannt" wurden. Mehrere Wohnungs­ei­gentümer hielten dies für unzulässig und erhoben Klage. Das Amtsgericht Offenbach am Main wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Teilnichtigkeit der Beschlüsse über Anerkennung der Abrechnungen

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Die Beschlüsse seien insoweit nichtig, als in ihnen auch die Abrechnungen anerkannt wurden und somit über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der Vorschüsse hinausgehen. Es liege damit eine Teilnichtigkeit vor. Eine Beschluss­kom­petenz über die Anerkennung oder Genehmigung der Abrechnungen sehe § 28 Abs. 2 WEG nicht vor.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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