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Dokument-Nr. 33950

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Urteil07.12.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 27/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2024, 157Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 157
  • WuM 2024, 104Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 104
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Marburg, Urteil07.03.2023, 9 C 476/22 (84)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.12.2023

Unzulässige Teilanfechtung der Beschlüsse über Anpassung der Vorschüsse und Einforderung von NachschüssenMöglichkeit der Gesamtan­fechtung der Jahres­a­b­rechnung

Die Teilanfechtung der Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen ist nach neuem Recht nicht mehr möglich. Vielmehr muss die gesamte Jahres­a­b­rechnung angefochten werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 hat ein Wohnungs­ei­gentümer vor dem Amtsgericht Marburg eine Klage auf Anfechtung einzelner Positionen von auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung getroffenen Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse und der Einforderung von Nachschüssen erhoben. Das Amtsgericht hielt die Teilanfechtung für unzulässig und legte die Anfech­tungs­anträge als Gesamtan­fechtung aus. Unter anderem darüber hatte das Landgericht Frankfurt a.M. in der Berufungs­instanz zu entscheiden.

Teilanfechtung einzelner Positionen einer Jahres­a­b­rechnung nicht mehr möglich

Das Landgericht Frankfurt a.M. folgte der Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar habe nach altem Recht die Anfechtung einer Jahresabrechnung auf einzeln abtrennbare Positionen beschränkt werden können. Daran könne aber unter Geltung des modernisierten Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes nicht mehr festgehalten werden. Denn durch die Änderung des § 28 Abs. 2 WEG sei klargestellt, dass Gegenstand der Beschluss­fassung nur noch die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse bzw. die Nachschüsse seien. Einen darüber hinausgehenden Inhalt dürfe die Jahres­a­b­rechnung nicht mehr haben. Insoweit fehle es an einer Beschluss­kom­petenz. Dies führe dazu, dass eine Teilanfechtung im neuen Recht nicht mehr möglich sei. Die Zusammensetzung der Abrechnung und damit die einzelnen Positionen seien nicht mehr Gegenstand der Beschluss­fassung.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2024, 104/rb)

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