21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 32707

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Beschluss21.10.2022Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 59/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 307Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 307
  • WuM 2022, 752Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 752
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wetzlar, Urteil31.05.2022, 39 C 54/22 (39)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss21.10.2022

Einzelnem Wohnungs­ei­gentümer stehen keine Auskunfts- und Rechen­schafts­ansprüche gegen Verwalter zuGeltendmachung der Ansprüche durch Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft

Ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer kann gegenüber dem Verwalter keine Auskunfts- und Rechen­schafts­ansprüche geltend machen. Dazu befugt ist nach neuem Recht nur die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen liegenden Wohnung klagte im Jahr 2022 gegen die ehemalige Verwalterin auf Einsichtnahme in Kontoauszüge für die Jahre 2018 bis 2020. Das Amtsgericht Fulda wies die Klage ab, da die Klägerin seiner Auffassung nach nicht befugt sei, den Anspruch geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Einsichtnahme der Kontoauszüge

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Einsichtnahme der Kontoauszüge bestehe nicht. Nach nunmehr anzuwendenden Recht bestehen Rechts­be­zie­hungen der Eigentümer, jedenfalls auf Leistung, mit dem Verwalter nicht mehr. Derartige Ansprüche gegen den Verwalter könne nur noch von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft geltend gemacht werden.

Möglichkeit der Herbeiführung eines Beschlusses oder einer Beschlus­ser­set­zungsklage

Soweit die übrigen Wohnungs­ei­gentümer kein Interesse an einem Vorgehen gegen den Verwalter haben, führe dies nach Ansicht des Landgerichts nicht dazu, dass die Klägerin die Ansprüche selbst geltend machen könne. Insoweit müsse sie Beschlüsse der Gemeinschaft herbeiführen und im Falle der Ablehnung gegebenenfalls im Wege der Beschlus­ser­set­zungsklage gegen den Verband vorgehen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 752/rb)

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