18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 32707

Drucken
Beschluss21.10.2022Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 59/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 307Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 307
  • WuM 2022, 752Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 752
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wetzlar, Urteil31.05.2022, 39 C 54/22 (39)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss21.10.2022

Einzelnem Wohnungs­ei­gentümer stehen keine Auskunfts- und Rechen­schafts­ansprüche gegen Verwalter zuGeltendmachung der Ansprüche durch Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft

Ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer kann gegenüber dem Verwalter keine Auskunfts- und Rechen­schafts­ansprüche geltend machen. Dazu befugt ist nach neuem Recht nur die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen liegenden Wohnung klagte im Jahr 2022 gegen die ehemalige Verwalterin auf Einsichtnahme in Kontoauszüge für die Jahre 2018 bis 2020. Das Amtsgericht Fulda wies die Klage ab, da die Klägerin seiner Auffassung nach nicht befugt sei, den Anspruch geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Einsichtnahme der Kontoauszüge

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Einsichtnahme der Kontoauszüge bestehe nicht. Nach nunmehr anzuwendenden Recht bestehen Rechts­be­zie­hungen der Eigentümer, jedenfalls auf Leistung, mit dem Verwalter nicht mehr. Derartige Ansprüche gegen den Verwalter könne nur noch von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft geltend gemacht werden.

Möglichkeit der Herbeiführung eines Beschlusses oder einer Beschlus­ser­set­zungsklage

Soweit die übrigen Wohnungs­ei­gentümer kein Interesse an einem Vorgehen gegen den Verwalter haben, führe dies nach Ansicht des Landgerichts nicht dazu, dass die Klägerin die Ansprüche selbst geltend machen könne. Insoweit müsse sie Beschlüsse der Gemeinschaft herbeiführen und im Falle der Ablehnung gegebenenfalls im Wege der Beschlus­ser­set­zungsklage gegen den Verband vorgehen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 752/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32707

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI