24.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27890

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Beschluss18.04.2019Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 55/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 479Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 479
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Limburg, Urteil27.02.2018, 4 C 901/17 (18)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss18.04.2019

Verwalter darf grundsätzlich nicht eigenmächtig selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung von Gewähr­leistungs­ansprüchen einleitenEinleitung eines selbständigen Beweis­ver­fahrens stellt keine Notmaßnahme im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG dar

Kann sich eine Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft nicht auf die Geltendmachung von Mängelrechten gegen den Bauträger einigen, darf der Verwalter nicht eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung der Gewähr­leistungs­ansprüche einleiten. Ein solches Verhalten stellt keine Notmaßnahme im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft konnte sich nicht darauf einigen, ob sie gegen den Bauträger Gewähr­leis­tungs­ansprüche wegen Mängel an der Heizung geltend machen soll. Nachdem sich die Gemeinschaft auch nicht auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Oktober 2014 auf ein Vorgehen einigen konnte, obwohl allen die drohende Verjährung der Gewähr­leis­tungs­ansprüche vor Augen war, leitete die Verwalterin eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren ein, um somit die Ansprüche zu sichern. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft war damit nicht einverstanden und klagte gegen die Verwalterin auf Erstattung der durch den Prozess entstandenen Kosten.

Amtsgericht gibt Schaden­s­er­satzklage statt

Das Amtsgericht Limburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Verwalterin. Ihrer Meinung nach sei ihr Handeln als Notmaßnahme gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG gedeckt gewesen.

Landgericht verneint Recht zur eigenmächtigen Einleitung eines selbständigen Beweis­ver­fahrens

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Verwalterin zurückzuweisen. Sie habe nicht gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren als Notmaßnahme einleiten dürfen. Dabei handele es sich um Maßnahmen, die so plötzlich erforderlich werden, dass es dem Verwalter unmöglich ist, kurzfristig eine außer­or­dentliche Eigen­tü­mer­ver­sammlung einzuberufen, um über die Maßnahme zu entscheiden. Diese Voraussetzungen lägen bei Gewähr­leis­tungs­pro­zessen im Regelfall schon deshalb nicht vor, weil sich Mängel in der Regel nicht erst kurz vor Ablauf der Gewähr­leis­tungsfrist zeigen, so das Gericht. So lag der Fall hier. Zudem verwies das Gericht darauf, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft trotz drohender Verjährung bewusst die Entscheidung getroffen habe, nicht gegen den Bauträger vorzugehen.

Zurücknahme der Berufung

Die Verwalterin nahm die Berufung schließlich zurück.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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