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Dokument-Nr. 33638

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Beschluss14.08.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 5/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1253Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1253
  • MDR 2023, 1579Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 1579
  • WuM 2024, 103Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 103
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil15.12.2022, 304 C 18/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss14.08.2023

Kein Anspruch des Eigentümers einer Dachge­schoss­wohnung auf Genehmigung eines Split-KlimagerätsPauschale Behauptungen zu Folgen einer Hitzebelastung unzureichend

Der Eigentümer einer Dachge­schoss­wohnung hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts. Daran ändern auch keine pauschalen Behauptungen zu den gesund­heit­lichen Folgen einer Hitzebelastung etwas. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhob der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung vor dem Amtsgericht Darmstadt eine Beschlus­ser­set­zungsklage. Er wollte damit erreichen, dass er zwei Klimaanlagen mit Split-Technik einbauen durfte. Der Wohnungs­ei­gentümer begründete seinen Anspruch mit gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen in Folge von Hitze­be­las­tungen im Sommer. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Kein Anspruch auf Genehmigung der Klimaanlagen

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Einbau der Klimaanlagen. Auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG könne er sich nicht berufen. Insofern genügen pauschale Hinweise auf gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen in Folge einer Hitzebelastung nicht aus. Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG bestehe nicht, dass der Einbau der Split-Klimaanlage eine benach­tei­ligende bauliche Veränderung darstellt.

Natürliche Aufheizung einer Dachge­schoss­wohnung im Sommer

Ein Nachteil sei nicht deshalb zu verneinen, so das Landgericht, weil es sich um eine Dachge­schoss­wohnung handelt. Denn es liege in der Natur der Sache, dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen. Alleine die Zunahme von Hitzetagen in den letzten Jahren führe nicht dazu, dass die Errichtung der Klimaanlagen keinen Nachteil darstellen, zumal diese noch nicht zum üblichen Erschei­nungsbild eines Hauses im Rhein-Main-Gebiet gehören.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1253/rb)

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