21.11.2024
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Amtsgericht Bremen Urteil02.11.2022

Installation eines Klimagerätes an Außenfassade kann mit einfacher Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer beschlossen werdenBei grundlegender Umgestaltung der Wohnanlage ist Beschluss unzulässig

Die Installation eines Klimageräts an der Außenfassade kann grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss ist aber gemäß § 20 Abs. 4 WEG unzulässig, wenn dadurch die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage bewirkt wird. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 wurde auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Bremen mehrheitlich beschlossen, dass der Eigentümer der Dachge­schoss­wohnung eine Klimaanlange installieren darf. Das Gerät sollte auf dem First des Runddaches und damit mehrere Meter von der Dachkante entfernt montiert werden. Ein Wohnungs­ei­gentümer war mit der Genehmigung des Anbaus der Klimaanlange nicht einverstanden und erhob daher Klage. Er befürchtete eine erhebliche optische Beein­träch­tigung der Wohnanlage.

Zulässiger Beschluss über Anbau der Klimaanlage

Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Der Beschluss über den Anbau der Klimaanlage sei nicht unwirksam, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Der Einbau einer Klimaanlage stelle eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könne. Eine Zustimmung aller Eigentümer sei nicht erforderlich.

Keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage

Zwar sei ein Beschluss nach § 20 Abs. 4 WEG unzulässig, so das Amtsgericht, wenn dadurch eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanalage bewirkt werde. Dies sei hier aber nicht gegeben. Soweit der Kläger eine erhebliche optische Beein­träch­tigung befürchte, folgte das Gericht dem nicht. Die Klimaanlage wäre nur aus großer Entfernung oder aus großer Höhe erkennbar, so dass eine erhebliche Beein­träch­tigung der Fassade des Gebäudes und damit eine grundlegende Umgestaltung zu verneinen sei.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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