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Dokument-Nr. 32417

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Beschluss30.08.2022Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 4/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1164Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1164
  • WuM 2022, 695Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 695
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss30.08.2022

Wohnungs­ei­gen­tümern darf nicht wegen begrenzter Raumgröße Teilnahme an Eigen­tümer­versammlung verweigert werdenUnwirksamkeit sämtlicher Beschlüsse aufgrund Verletzung des Teilnahmerechts

Den Wohnungs­ei­gen­tümern darf nicht wegen der begrenzten Raumgröße die Teilnahme an der Eigen­tümer­versammlung verweigert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich der Mitglied­schafts­rechte dar. Schon allein deswegen können sämtliche Beschlüsse für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 sollte in einer aus vier Parteien bestehenden Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Hessen eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung stattfinden. Zu der Versammlung sollten noch der Verwalter und eine Mitarbeiterin vor Ort anwesend sein. Da der Raum nur für fünf Personen ausgelegt war, wurde einer Wohnungs­ei­gen­tümerin der Zutritt verweigert. Nach Protest erteilte diese letztlich einem anderen Wohnungs­ei­gentümer Vollmacht und verließ den Ort. Nachdem auf der Versammlung einige Beschlüsse getroffen wurden, erhob die ausgeschlossene Wohnungs­ei­gen­tümerin Anfech­tungsklage.

Unwirksamkeit der Beschlüsse wegen Verletzung des Teilnahmerechts

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Die angefochtenen Beschlüsse seien wegen der Verletzung des Teilnahmerechts für unwirksam zu erklären. Der Ausschluss von einer Versammlung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitglied­s­chafts­rechte dar, bei dem es nicht darauf ankommt, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des ausge­schlossenen Mitglieds die erforderliche Mehrheit gefunden hätte.

Unzulässigkeit des Ausschlusses von Wohnungs­ei­gen­tümern

Es sei nach Ansicht des Landgerichts unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder gar von vornherein zu sog. Vertre­ter­ver­samm­lungen geladen wird. Dies gelte auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Die Eigentümer haben nicht nur das Recht, ihren Willen durch Abstim­mungs­ver­halten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen.

Wahl eines Versamm­lungsorts mit ausreichendem Platz

Der Versammlungsort müsse so beschaffen sein, so das Landgericht, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet und allen Wohnungs­ei­gen­tümern die Teilnahme möglich ist. Bei der begrenzten Größe der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sei dies hier zumutbar gewesen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2022, 1164/rb)

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