Dokument-Nr. 34597
Permalink https://urteile.news/
- GE 2024, 1105Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1105
- WuM 2024, 701Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 701
- Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil13.03.2023, 65 C 150/21
Landgericht Frankfurt am Main Urteil10.10.2024
Beschluss über hybride Eigentümerversammlung muss keine Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Teilnahme enthaltenTechnische Umsetzung der Versammlung obliegt dem Einberufenden
Ein auf § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestützter Beschluss über die Möglichkeit der Online-Teilnahme an einer Eigentümerversammlung muss keine Vorgaben zur technischen Umsetzung enthalten. Diese obliegt dem Einberufenden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2021 in Hessen wurde unter anderem beschlossen, dass künftig die Online-Teilnahme an einer Versammlung möglich ist. Ausführungen zur technischen Umsetzung enthielt der Beschluss nicht. Eine Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig. Sie meinte, dass die nähere Ausgestaltung der Online-Teilnahme durch Beschluss geregelt werden müsse und erhob schließlich Anfechtungsklage. Das Amtsgericht Groß Gerau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Teilnahme nicht erforderlich
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei nicht erforderlich, dass ein Beschluss über die Ermöglichung einer hybriden Eigentümerversammlung Vorgaben zu technischen Umsetzung der Online-Teilnahme enthält. Zwar sei dies zu empfehlen, um die Anfechtungsrisiken von Beschlüssen zu vermindern, die auf einer hybriden Versammlung gefasst werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG fordere dies aber nicht.
Technische Umsetzung der Versammlung obliegt dem Einberufenden
Die technische Umsetzung der Online-Teilnahme obliege nach Auffassung des Landgerichts dem Einberufenden und somit im Regelfall dem Verwalter. Dieser müsse die digitale Durchführung vorbereiten und ein geeignetes den Datenschutzanforderungen genügendes Programm auswählen. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die virtuellen Teilnehmer für die Präsenzteilnehmer sichtbar und identifizierbar sind.
Möglichkeit des Beschlusses von Vorgaben durch Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss oder Vereinbarung Vorgaben zur Ausgestaltung der Versammlung machen, so das Landgericht. Dazu könne auch die Art und Weise der technischen Durchführung von Hybrid- oder in Zukunft reiner Onlineversammlungen gehören.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 1105/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34597
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.