18.12.2024
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Dokument-Nr. 34597

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Urteil10.10.2024Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 33/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1105Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1105
  • WuM 2024, 701Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 701
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil13.03.2023, 65 C 150/21
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil10.10.2024

Beschluss über hybride Eigentümer­versammlung muss keine Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Teilnahme enthaltenTechnische Umsetzung der Versammlung obliegt dem Einberufenden

Ein auf § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestützter Beschluss über die Möglichkeit der Online-Teilnahme an einer Eigentümer­versammlung muss keine Vorgaben zur technischen Umsetzung enthalten. Diese obliegt dem Einberufenden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im September 2021 in Hessen wurde unter anderem beschlossen, dass künftig die Online-Teilnahme an einer Versammlung möglich ist. Ausführungen zur technischen Umsetzung enthielt der Beschluss nicht. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin hielt dies für unzulässig. Sie meinte, dass die nähere Ausgestaltung der Online-Teilnahme durch Beschluss geregelt werden müsse und erhob schließlich Anfech­tungsklage. Das Amtsgericht Groß Gerau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Teilnahme nicht erforderlich

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei nicht erforderlich, dass ein Beschluss über die Ermöglichung einer hybriden Eigen­tü­mer­ver­sammlung Vorgaben zu technischen Umsetzung der Online-Teilnahme enthält. Zwar sei dies zu empfehlen, um die Anfech­tungs­risiken von Beschlüssen zu vermindern, die auf einer hybriden Versammlung gefasst werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG fordere dies aber nicht.

Technische Umsetzung der Versammlung obliegt dem Einberufenden

Die technische Umsetzung der Online-Teilnahme obliege nach Auffassung des Landgerichts dem Einberufenden und somit im Regelfall dem Verwalter. Dieser müsse die digitale Durchführung vorbereiten und ein geeignetes den Daten­schutz­an­for­de­rungen genügendes Programm auswählen. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die virtuellen Teilnehmer für die Präsenz­teil­nehmer sichtbar und identifizierbar sind.

Möglichkeit des Beschlusses von Vorgaben durch Wohnungs­ei­gentümer

Die Wohnungs­ei­gentümer können durch Beschluss oder Vereinbarung Vorgaben zur Ausgestaltung der Versammlung machen, so das Landgericht. Dazu könne auch die Art und Weise der technischen Durchführung von Hybrid- oder in Zukunft reiner Online­ver­samm­lungen gehören.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 1105/rb)

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