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Dokument-Nr. 34777

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Urteil20.09.2024BundesgerichtshofV ZR 123/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1250Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1250
  • NJW 2025, 55Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2025, Seite: 55
  • WuM 2024, 754Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 754
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürth, Urteil14.09.2022, 310 C 464/22 WEG
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil09.05.2023, 14 S 5800/22 WEG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.09.2024

Bei entsprechendem Grund­la­gen­be­schluss muss Verwalter bei Einladung zur Versammlung nicht auf Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisenWohnungs­ei­gentümer muss aktiv vom Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen

Wurde in einem Grund­la­gen­be­schluss vereinbart, dass Eigentümer­versammlungen in Hybrid-Form durchgeführt werden können, so muss der Verwalter bei der Einladung zu einer Versammlung nicht auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen. Vielmehr muss der Wohnungs­ei­gentümer aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 lud die Verwalterin einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage in Mittelfranken zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung. Wegen der Corona-Pandemie galten dabei die "2G"-Regeln. Eine der Wohnungs­ei­gen­tümerin beantragte die Absage der Versammlung, da sie an dieser nicht teilnehmen könne. Sie sei weder geimpft noch von einer Infektion mit dem Virus genesen. Seit dem Jahr 2021 bestand ein Grund­la­gen­be­schluss, wonach Versammlungen in Hybrid-Form durchgeführt werden konnten. Die Versammlung fand schließlich als Präsenz­ver­an­staltung statt. Es wurden mehrere Beschlüsse gefasst, gegen die sich die Wohnungs­ei­gen­tümerin mit ihrer Klage wandte.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Fürth als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth gaben der Anfech­tungsklage statt. Nach Auffassung des Landgerichts habe die Verwalterin eine Hybridversammlung abhalten müssen. Dies sei spätestens dann angezeigt gewesen nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie könne an der Versammlung nicht teilnehmen. Es liege insofern ein Ladungsmangel vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof verneint Vorliegen eines Ladungsmangels

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. In dem fehlenden Hinweis der Verwalterin auf die Möglichkeit einer Online-Teilnahme liege kein Ladungsmangel. Der Verwalter müsse, wenn ein Grund­la­gen­be­schluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gefasst worden ist, nicht bereits in der Ladung zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen und die dafür notwendigen technischen Details mitteilen.

Wohnungs­ei­gentümer muss aktiv vom Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen

Die Beschlüsse seien auch nicht deshalb rechtswidrig, so der Bundes­ge­richtshof, weil die Verwalterin nicht von sich aus eine Online-Teilnahme angeboten hat nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie könne nicht an der Versammlung teilnehmen. Vielmehr müsse ein Wohnungs­ei­gentümer aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen. Der Verwalter könne dieses Verlangen abwarten.

Verlangen der Absage nicht gleichzusetzen mit Verlangen nach Online-Teilnahme

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei das Verlangen auf Absage der Versammlung nicht gleichzusetzen mit dem Verlangen nach einer Online-Teilnahme. Es sei nicht Aufgabe des Verwalters, den Eigentümer über die Möglichkeit der Online-Teilnahme zu beraten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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