Bundesgerichtshof Urteil20.09.2024
Bei entsprechendem Grundlagenbeschluss muss Verwalter bei Einladung zur Versammlung nicht auf Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisenWohnungseigentümer muss aktiv vom Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen
Wurde in einem Grundlagenbeschluss vereinbart, dass Eigentümerversammlungen in Hybrid-Form durchgeführt werden können, so muss der Verwalter bei der Einladung zu einer Versammlung nicht auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen. Vielmehr muss der Wohnungseigentümer aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 lud die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage in Mittelfranken zu einer Eigentümerversammlung. Wegen der Corona-Pandemie galten dabei die "2G"-Regeln. Eine der Wohnungseigentümerin beantragte die Absage der Versammlung, da sie an dieser nicht teilnehmen könne. Sie sei weder geimpft noch von einer Infektion mit dem Virus genesen. Seit dem Jahr 2021 bestand ein Grundlagenbeschluss, wonach Versammlungen in Hybrid-Form durchgeführt werden konnten. Die Versammlung fand schließlich als Präsenzveranstaltung statt. Es wurden mehrere Beschlüsse gefasst, gegen die sich die Wohnungseigentümerin mit ihrer Klage wandte.
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Fürth als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth gaben der Anfechtungsklage statt. Nach Auffassung des Landgerichts habe die Verwalterin eine Hybridversammlung abhalten müssen. Dies sei spätestens dann angezeigt gewesen nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie könne an der Versammlung nicht teilnehmen. Es liege insofern ein Ladungsmangel vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Bundesgerichtshof verneint Vorliegen eines Ladungsmangels
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. In dem fehlenden Hinweis der Verwalterin auf die Möglichkeit einer Online-Teilnahme liege kein Ladungsmangel. Der Verwalter müsse, wenn ein Grundlagenbeschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gefasst worden ist, nicht bereits in der Ladung zur Eigentümerversammlung auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen und die dafür notwendigen technischen Details mitteilen.
Wohnungseigentümer muss aktiv vom Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen
Die Beschlüsse seien auch nicht deshalb rechtswidrig, so der Bundesgerichtshof, weil die Verwalterin nicht von sich aus eine Online-Teilnahme angeboten hat nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie könne nicht an der Versammlung teilnehmen. Vielmehr müsse ein Wohnungseigentümer aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen. Der Verwalter könne dieses Verlangen abwarten.
Verlangen der Absage nicht gleichzusetzen mit Verlangen nach Online-Teilnahme
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das Verlangen auf Absage der Versammlung nicht gleichzusetzen mit dem Verlangen nach einer Online-Teilnahme. Es sei nicht Aufgabe des Verwalters, den Eigentümer über die Möglichkeit der Online-Teilnahme zu beraten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)