18.10.2024
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Dokument-Nr. 24884

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Beschluss19.04.2017Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 2/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 353Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 353
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Langen, Urteil23.11.2016, 55 C 52/16
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss19.04.2017

Wohnungs­eigentümer­beschluss über Auftragsvergabe für Hausmeis­ter­dienste setzt Vorliegen von drei Alter­na­ti­v­an­geboten vorausBeschluss­fassung auf Basis von nur zwei Angeboten widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Ein Wohnungs­eigentümer­beschluss über die Auftragsvergabe von Hausmeis­ter­diensten entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auf Basis von mindestens drei Alter­na­ti­v­an­geboten erfolgt. Andernfalls ist er anfechtbar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft durch welchen auf der Grundlage von zwei Angeboten eine Hausmeis­terfirma mit der Betreuung der Anlage beauftragt wurde. Das Auftragsvolumen machte die Hälfte des Gesamtetats des jährlichen Wirtschaftsplans aus.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Langen gab der Klage statt. Da der Beschluss nur auf Basis von zwei Alter­na­ti­v­an­geboten getroffen wurde, habe er nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen und sei daher für ungültig zu erklären. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Berufung ein.

Landgericht bejaht Unwirksamkeit des Beschlusses über Auftragsvergabe von Hausmeis­ter­diensten

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Beschluss über die Vergabe von Hausmeis­ter­diensten habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.

Vergabe von Hausmeis­ter­diensten setzt Vorliegen von mindestens drei Alter­na­ti­v­an­geboten voraus

Den Wohnungs­ei­gen­tümern stehe ein weiter Ermes­sens­spielraum zu, so das Landgericht, ob sie einen Hausmeister anstellen und wenn ja, welchen Hausmeis­ter­dienst sie beauftragen. Ein derartiger Ermes­sens­spielraum könne aber erst durch die Vorlage von mindestens drei Alter­na­ti­v­an­geboten sachgerecht ausgeübt werden. Denn erst dadurch könne den Wohnungs­ei­gen­tümern aufgezeigt werden, welche Unterscheide zwischen den Angeboten bestehen und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten seien. Zudem treten Schwächen in der Leistungs­be­schreibung nur durch Einholung von Alter­na­ti­v­an­geboten zu Tage.

Vorlage von drei Alter­na­tiv­na­geboten aufgrund erheblichen Auftrags­vo­lumens

Die Vorlage von drei Alter­na­ti­v­an­geboten sei nach Ansicht des Landgerichts insbesondere dann erforderlich, wenn das Auftragsvolumen, wie im vorliegenden Fall, einen erheblichen Anteil des Gesamtetats des jährlichen Wirtschaftsplans ausmache.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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