18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine große Solaranlage.

Dokument-Nr. 32795

Drucken
Urteil20.12.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 135/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 305Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 305
  • WuM 2023, 236Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 236
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil19.10.2020
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.12.2021

Zulässigkeit der Installation einer Solaranlage auf Garagendach bei fehlender optischer Beein­träch­tigungAndere Wohnungs­ei­gentümer werden nicht benachteiligt

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann auf dem Dach seiner Garage eine Solaranlage errichten, wenn dadurch der Gesamteindruck der Anlage nicht erheblich optisch verändert wird. In diesem Fall liegt keine Benachteiligung anderer Wohnungs­ei­gentümer im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungs­ei­gentümer in Hessen brachte auf dem Dach seiner Garage eine Solaranlage an. Ein anderer Wohnungs­ei­gentümer sah darin eine optische Beein­träch­tigung der Anlage und klagte auf Entfernung der Solaranlage. Das Amtsgericht Hanau gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Kein Anspruch auf Entfernung der Solaranlage

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entfernung der Solaranlage gemäß § 1004 BGB zu. Zwar handele es sich dabei um eine bauliche Veränderung. Jedoch bestehe kein Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, so dass der Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der Solaranlage gemäß § 20 Abs. 3 WEG habe.

Keine erhebliche optische Veränderung des optischen Gesamteindrucks

Nach Auffassung des Landgerichts sei durch die Installation der Solaranlage auf dem Dach der Garage keine erhebliche optische Veränderung des Gesamteindrucks erkennbar. Denn nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, ist mit Solarplatten versehen. Die Platten auf dem Garagendach fügen sich optisch gut ein. Zudem sei auf dieser Seite des Hauses nur ein Fenster vorhanden, so dass aus dem Haus die Veränderung nur wenig sichtbar sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 305/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32795

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI