23.11.2024
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Sie sehen eine große Solaranlage.

Dokument-Nr. 32795

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Urteil20.12.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 135/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 305Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 305
  • WuM 2023, 236Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 236
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil19.10.2020
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.12.2021

Zulässigkeit der Installation einer Solaranlage auf Garagendach bei fehlender optischer Beein­träch­tigungAndere Wohnungs­ei­gentümer werden nicht benachteiligt

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann auf dem Dach seiner Garage eine Solaranlage errichten, wenn dadurch der Gesamteindruck der Anlage nicht erheblich optisch verändert wird. In diesem Fall liegt keine Benachteiligung anderer Wohnungs­ei­gentümer im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungs­ei­gentümer in Hessen brachte auf dem Dach seiner Garage eine Solaranlage an. Ein anderer Wohnungs­ei­gentümer sah darin eine optische Beein­träch­tigung der Anlage und klagte auf Entfernung der Solaranlage. Das Amtsgericht Hanau gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Kein Anspruch auf Entfernung der Solaranlage

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entfernung der Solaranlage gemäß § 1004 BGB zu. Zwar handele es sich dabei um eine bauliche Veränderung. Jedoch bestehe kein Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, so dass der Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der Solaranlage gemäß § 20 Abs. 3 WEG habe.

Keine erhebliche optische Veränderung des optischen Gesamteindrucks

Nach Auffassung des Landgerichts sei durch die Installation der Solaranlage auf dem Dach der Garage keine erhebliche optische Veränderung des Gesamteindrucks erkennbar. Denn nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, ist mit Solarplatten versehen. Die Platten auf dem Garagendach fügen sich optisch gut ein. Zudem sei auf dieser Seite des Hauses nur ein Fenster vorhanden, so dass aus dem Haus die Veränderung nur wenig sichtbar sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 305/rb)

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