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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 32755

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Urteil09.02.2023Amtsgericht Konstanz4 C 425/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 246Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 246
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Konstanz Urteil09.02.2023

Wohnungs­ei­gentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkon­kraftwerks zuAuf Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks kommt es nicht an

Einem Wohnungs­ei­gentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkon­kraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung der Eigentümer an der Außenseite seines Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen lassen. Das Modul war Schwarz, hatte eine Fläche von 168 cm x 100 cm und war an einem Wechselrichter angeschlossen. Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Oktober 2022 wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungs­ei­gentümer.

Kein Anspruch auf Genehmigung zur Mini-Solaranlage

Das Amtsgericht Konstanz entschied gegen die Kläger. Diese haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Mini-Solaranlage. Die übrigen Wohnungs­ei­gentümer müssen der Errichtung eines Balkon­kraftwerks nicht zustimmen. § 20 Abs. 1 WEG enthalte eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stelle die Montage der Photovoltaikanlage dar, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankomme.

Auf Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks kommt es nicht an

Nach Ansicht des Amtsgerichts komme es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Ohnehin wäre dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage sei erheblich wahrnehmbar. Es liege eine relevante nicht unerhebliche Beein­träch­tigung vor.

Keine entsprechende Anwendung der Regelung zu Ladeboxen

Eine entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, wonach Ladeboxen privilegiert sind, komme nach Auffassung des Amtsgerichts nicht in Betracht. Es fehle insofern an einer planwidrigen Regelungslücke. Rechts­po­li­tische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügen nicht.

Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)

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