15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15968

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Urteil21.02.2013Landgericht Frankfurt am Main2-11 S 191/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2013, 301Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 301
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil18.05.2012, 33 C 68/12 (67)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil21.02.2013

Geschiedener Ehemann einer Mieterin darf vom Vermieter nicht mit Besichtigung der Wohnung beauftragt werdenDurchführung der Besichtigung nur mit für Mieter zumutbaren Personen

Das Besich­ti­gungsrecht des Vermieters kann von einer anderen Person ausgeübt werden. Diese Person muss aber für den Mieter zumutbar sein. Eine solch unzumutbare Person kann in dem geschiedenen Ehemann einer Mieterin zu sehen sein. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahr 2006 mietete eine Frau vom Vater ihres Ex-Manns eine Wohnung an. Nachfolgend wurde der Ex-Mann vom Vermieter beauftragt, die Wohnung der Mieterin zu besichtigen. Ein Besich­ti­gungsgrund wurde nicht genannt. Die Mieterin weigerte sich dem Besich­ti­gungs­ver­langen nachzukommen. Daraufhin erhob der Ex-Mann Klage. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Ex-Mann stand kein Besich­ti­gungsrecht zu

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Ex-Mann. Dieser könne nicht für sich die Besichtigung der Wohnung verlangen. Denn er sei nicht Vermieter gewesen, sondern sein Vater.

Beauftragung des Ex-Manns war unzumutbar für Mieterin

Zwar könne die Besichtigung auch von anderen Personen als dem Vermieter vorgenommen werden, so das Landgericht weiter. Diese müssen aber für den Mieter unter angemessener Berück­sich­tigung der Interessen des Vermieters zumutbar sein. Nach den hier gegebenen Umständen sei der Ex-Mann eine solch unzumutbare Person gewesen. Die Mieterin habe ihren Ex-Mann nicht Zutritt zu ihrem grundrechtlich geschützten Wohnbereich (Art. 13 GG) gewähren müssen. So sei zu berücksichtigen gewesen, dass es schon zu mehreren gerichtlichen Ausein­an­der­set­zungen zwischen der Mieterin und ihrem Ex-Mann kam. Auch sei es ständig zu Konflikten gekommen. Zudem sei weder ein konkreter Anlass für die Besichtigung genannt worden noch warum gerade der Ex-Mann die Besichtigung vornehmen sollte.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2013, 301/rb)

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