23.11.2024
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Dokument-Nr. 22912

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Urteil17.12.2015Landgericht Frankfurt am Main2-09 S 45/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 795Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 795
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil17.12.2015

Wohnei­gen­tumsrecht: Anbringen von Fenstern und Lichtspots stellt genehmigungs­pflichtige bauliche Veränderung darVerjährung eines Beseitigungs­anspruchs führt nicht zur Legalisierung einer baulichen Veränderung

Bringt ein Wohnungs­ei­gentümer Fenster und Lichtspots an, so liegt darin eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, die von den davon betroffenen Wohnungs­ei­gen­tümern genehmigt werden muss. Liegt die Genehmigung nicht vor, können die betroffenen Wohnungs­ei­gentümer auf Beseitigung klagen. Ist der Beseitigungs­anspruch verjährt, so wird dadurch die bauliche Veränderung nicht legalisiert. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall brachten die Eigentümer einer Wohnung Fenster und Lichtspots an. Da sich eine andere Wohnungs­ei­gen­tümerin dadurch beeinträchtigt fühlte, erhob sie Klage auf Beseitigung.

Anspruch auf Beseitigung von Fenstern und Lichtspots

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Fenster und der Lichtspots zugestanden. Dabei habe es sich um bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 WEG gehandelt, die einer Genehmigung der Klägerin bedurft haben. Denn diese sei durch die baulichen Maßnahmen über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt worden. Die Fenster und Lichtspots seien deutlich erkennbar gewesen und haben den Gesamteindruck wesentlich verändert.

Keine Legalisierung der baulichen Veränderung durch Verjährung des Besei­ti­gungs­an­spruchs

Soweit die Beklagten anführten, dass die Fenster lediglich die bereits vorhanden Planen ersetzt haben, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn auch die Planen haben eine geneh­mi­gungs­pflichtige bauliche Veränderung dargestellt. Eine Genehmigung habe jedoch nicht vorgelegen. Zwar sei der Anspruch auf Beseitigung der Planen verjährt gewesen. Dies habe den Beklagten aber nicht das Recht gegeben, den illegalen baulichen Zustand später zu verändern. Mangels einer Legalisierung der ursprünglich baulichen Maßnahmen durch die Verjährung des Besei­ti­gungs­an­spruchs stelle daher jede Veränderung, die an der baulichen Maßnahme vorgenommen werde, einen erneuten Eingriff dar, der zu einem Besei­ti­gungs­an­spruch des benachteiligten Miteigentümers führe.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2016, 795/rb)

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