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Dokument-Nr. 31310

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Urteil19.01.2022Landgericht Frankfurt am Main2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.01.2022

Keine Amtshaftung: BaFin haftet nicht für die Verluste von Wirecard-AnlegernAnleger von Wirecard haben keinen Schadensersatz­anspruch gegen die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht

Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) verhandelt und die Klagen abgewiesen.

Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadensersatz in unter­schied­licher Höhe von rund dreitausend Euro bis rund sechzigtausend Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Markt­ma­ni­pu­la­tionen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Geset­zes­verstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

Richter: BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger

Die Richter der Amtshaf­tungs­kammer des Landgerichts haben in der Verhandlung ausgeführt, dass Schaden­s­er­satz­sprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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