15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27215

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.03.2019

Kein Schadensersatz gegen das Land Hessen wegen unwirksamer MietpreisbremseKein Amts­haftungs­anspruch einzelner Mieter gegen das Land

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Mieterinnen und Mietern kein Schadensersatz gegen das Land Hessen zusteht, weil die sogenannte "Mietpreisbremse" unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter im Februar 2017 eine Wohnung in Frankfurt Eschersheim angemietet. Die Nettokaltmiete betrug 11,50 Euro pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,45 Euro lag. Die Wohnung befindet sich in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Dort sollte die Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung (sogenannte "Mietpreisbremse") gelten. Die Mieter verlangten von ihrem Vermieter erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung.

LG erklärt Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung bereits vor einem Jahr für unwirksam

Bereits vor rund einem Jahr hat die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass die Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung in Hessen unwirksam ist (Urteil vom 28.3.2018, Aktenzeichen 2-11 S 183/17). Der Landes­ge­setzgeber habe die Verordnung nämlich nicht ordnungsgemäß begründet.

Gericht verneint Schaden­s­er­satz­ansprüche der Mieter gegen Land Hessen

Die für Amtshaf­tungs­ansprüche zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass die Mieter keine Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen das Land Hessen haben, sofern der Landes­ge­setzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstieß. Der Gesetz- bzw. Verord­nungsgeber nehme beim Erlass von Rechts­vor­schriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Personen, die von der Vorschrift - hier der Mietpreisbremse - betroffen seien. Ein Amtshaf­tungs­an­spruch des Einzelnen bestehe daher nicht.

Schaden­s­er­satz­ansprüche einzelner Mieter wegen Amtspflicht­ver­letzung des Landes kommen nicht in Betracht

Ausnahmen könnten zwar bei Normen gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berück­sich­tigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (beispielsweise einem Bebauungsplan). Das sei aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt sei, etwa auf den Teil einer Gemeinde. Die Mietpreisbremse habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Mio. Einwohnern in ihren fünf einwoh­ner­stärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht indivi­du­a­lisiert, so dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener nicht geschaffen worden sei. Schaden­s­er­satz­ansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflicht­ver­letzung des Landes Hessen kämen daher nicht in Betracht.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)

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