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Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.03.2019
Kein Schadensersatz gegen das Land Hessen wegen unwirksamer MietpreisbremseKein Amtshaftungsanspruch einzelner Mieter gegen das Land
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Mieterinnen und Mietern kein Schadensersatz gegen das Land Hessen zusteht, weil die sogenannte "Mietpreisbremse" unwirksam ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter im Februar 2017 eine Wohnung in Frankfurt Eschersheim angemietet. Die Nettokaltmiete betrug 11,50 Euro pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,45 Euro lag. Die Wohnung befindet sich in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Dort sollte die Mietpreisbegrenzungsverordnung (sogenannte "Mietpreisbremse") gelten. Die Mieter verlangten von ihrem Vermieter erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung.
LG erklärt Mietpreisbegrenzungsverordnung bereits vor einem Jahr für unwirksam
Bereits vor rund einem Jahr hat die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist (Urteil vom 28.3.2018, Aktenzeichen 2-11 S 183/17). Der Landesgesetzgeber habe die Verordnung nämlich nicht ordnungsgemäß begründet.
Gericht verneint Schadensersatzansprüche der Mieter gegen Land Hessen
Die für Amtshaftungsansprüche zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass die Mieter keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen haben, sofern der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstieß. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nehme beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Personen, die von der Vorschrift - hier der Mietpreisbremse - betroffen seien. Ein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen bestehe daher nicht.
Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen Amtspflichtverletzung des Landes kommen nicht in Betracht
Ausnahmen könnten zwar bei Normen gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (beispielsweise einem Bebauungsplan). Das sei aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt sei, etwa auf den Teil einer Gemeinde. Die Mietpreisbremse habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Mio. Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert, so dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener nicht geschaffen worden sei. Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflichtverletzung des Landes Hessen kämen daher nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)
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