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21.10.2026 

Dokument-Nr. 36326

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Urteil24.09.2026Landgericht Frankfurt am Main2-03 O 388/25
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.09.2026

Keine Veröf­fent­lichung von Bildern eines privaten Grundstücks auf Google Earth und Google MapsPersön­lich­keitsrecht vor Infor­ma­ti­o­ns­freiheit - Nicht einsehbare Gartenbereiche vor digitaler "Ausspähung" geschützt

Google darf Luftbild­auf­nahmen eines in Deutschland gelegenen Grundstücks nicht auf Google Earth oder Google Maps veröffentlichen, wenn der Grund­s­tücks­ei­gentümer dem widerspricht. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Kläger besitzt ein Wohnhaus in Frankfurt am Main. Er lebt dort mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Einer Abbildung seines Grundstücks auf Google Street View und Apple Look Around hatte er in der Vergangenheit bereits mit Erfolg widersprochen und erreicht, dass Bilder seines Hauses dort unkenntlich gemacht werden.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt wandte sich der Kläger nunmehr gegen die Veröf­fent­lichung von Bildern seines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps. Auf diesen Diensten wird die Erdoberfläche mittels Luftbild­auf­nahmen und Satel­li­ten­bildern dreidimensional abgebildet.

Die Pressekammer (3. Zivilkammer) des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass Google eine Veröf­fent­lichung der dreidi­men­si­onalen Luftbild­auf­nahmen des Kläger­grund­stücks auf Google Earth und Google Maps unterlassen muss. Diese Veröf­fent­li­chungen verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht, so das Gericht.

„Niemand muss es hinnehmen, dass Luftbild­auf­nahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden, jedenfalls wenn Grund­s­tücks­be­reiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind“, befand die Kammer in ihrem Urteil. Das sei hier der Fall. Die Luftbild­auf­nahmen zeigen nämlich auch den rückwärtigen Grund­s­tücks­bereich, der für den Publi­kums­verkehr von der Straße aus nicht einsehbar ist.

„Der persönliche Rückzugsbereich des Klägers erstreckt sich auf das gesamte befriedete Grundstück. Hieraus lassen sich nicht nur Daten gewinnen, die Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise zulassen, etwa aus der Grund­s­tücksgröße oder der Gestaltung der Außenanlange. Darüber hinaus werden auch potentielle sicher­heits­re­levante Zugänge zum Grundstück offengelegt“, erklärten die Richterinnen und Richter. Erschwerend komme hinzu, dass Google sein Bildmaterial heimlich durch „Ausspähung“ erlange. Die aus großer Höhe erstellten Luftbild­auf­nahmen würden nicht vorher angekündigt und blieben von den Betroffenen unbemerkt. Es sei daher unmöglich, einzelne Bereiche des Grundstücks vor einem Überflug zu verdecken.

Google könne sich nicht mit Erfolg auf die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit für Nutzer des Internets berufen. Die Kammer stellte fest: „Google bedient mit seinen Diensten den ‚Abenteuergeist‘ des Menschen, der die Welt – und sei es auch nur digital – erkunden will. Google will damit zu einer Demokra­ti­sierung von Wissen und einer transparenten Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft beitragen. Dieser Zweck ist legitim, aber wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers nicht schutzwürdig. Denn der ‚Abenteuergeist‘ erschöpft sich in der Befriedigung von Neugier oder unredlichen Absichten wie etwa der Vorbereitung eines Einbruches.“ Auch für den Ausbau der öffentlichen Infrastruktur, für den Städtebau oder die Umweltplanung bedürfe es keiner heimlichen Aufnahmen von privaten Grundstücken durch ein Unternehmen wie Google. Schließlich bleibe offen, wieso Luftbild­auf­nahmen des klägerischen Grundstücks für die Beurteilung von Urlaubszielen oder für den Geogra­phie­un­terricht an Schulen relevant sein könnten. Mit diesen Argumenten dringe Google nicht durch.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig und kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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