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Dokument-Nr. 35496

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Urteil22.10.2025Landgericht Frankfurt am Main2-03 O 316/25
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.10.2025

Fehlender Nachweis einer anwaltlichen Bevoll­mäch­tigung für einen im Gazastreifen tätigen Fotografen

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat den Eilantrag einer Rechtsanwältin zurückgewiesen. Ziel des Antrages war es, die Berich­t­er­stattung über einen im Gazastreifen tätigen Presse­fo­to­grafen in einer deutschen Zeitung zu untersagen. Darin war unter anderem behauptet worden, der Fotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrer Propaganda. In dem Eilantrag war vorgebracht worden, die Anschuldigungen seien unrichtig und entbehrten einer Grundlage.

In ihrem Urteil hat die Pressekammer entschieden, dass der Eilantrag unzulässig sei, weil die Rechtsanwältin ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen habe. Eine Origi­na­l­vollmacht war nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das sei nach der Zivil­pro­zess­ordnung aber zwingend. Das deutsche Medien­un­ter­nehmen als Antragsgegnerin hatte den Mangel der Vollmacht gerügt.

„Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Gazastreifen Krieg herrscht“ und „der Fotograf Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus sucht“, so die Richterinnen und Richter. Die Kammer habe erwogen, ob wegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf die Vorlage der Origi­na­l­vollmacht verzichtet werden dürfe. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justi­z­ge­währ­leistung könnten möglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern. Letztlich müsse die Kammer diese Frage aber nicht beantworten.

Denn zum einen reiche der Vortrag der Rechtsanwältin zu der konkreten Situation nicht aus, in der sich der Fotograf befände. „Die Lage vor Ort ist komplex und der Infor­ma­ti­o­nsfluss schwierig beurteilbar. (…) Die Kläger­ver­treterin legt nicht dar, dass eine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruch mit der Zivil­pro­zess­ordnung rechtfertigen“. Ohne genauere Angaben könne das Gericht keine eigenen Feststellungen zu der konkreten Situation des Fotografen in der Kriegsregion treffen.

Zum anderen bestünden erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt sei. Sie habe keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachts­urkunde vorgelegt, die Authentizität verbürge. Zwar sei mit dem Eilantrag die Kopie einer Vollmacht eingereicht worden. Diese laute aber auf eine andere Person und beziehe sich auf ein anderes Verfahren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer nach dem sog. Verur­sa­cher­prinzip der Rechtsanwältin auferlegt.

Das Urteil (Aktenzeichen: 2-03 O 316/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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