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Dokument-Nr. 35409

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Urteil18.09.2025Landgericht Frankfurt am Main2-03 O 247/25
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil18.09.2025

Öffentliche Äußerungen eines Straf­ver­tei­digers außerhalb der Haupt­ver­handlung sind nicht privilegiert und können mit einer zivil­recht­lichen Ehrschutzklage angegriffen werdenEx-Mann von Christina Block scheitert aber mit Eilantrag gegen Äußerungen ihres Anwalts

Öffentliche Äußerungen eines Straf­ver­tei­digers außerhalb der Haupt­ver­handlung sind nicht privilegiert und können mit einer zivil­recht­lichen Ehrschutzklage angegriffen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main hervor. Im Ergebnis scheiterte Blocks Ex-Mann allerding mit seinem Eilantrag, weil das Gericht eine Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung verneinte.

Der Verfü­gungs­kläger ist der Ex-Mann der Tochter eines bekannten deutschen Unter­neh­mens­ei­gen­tümers. Zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen seit mehreren Jahren Ausein­an­der­set­zungen um das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland verbracht. Dieses Geschehen führte zu einem Strafverfahren, das gegenwärtig unter anderem gegen die Ex-Frau des Verfü­gungs­klägers und ihren Vater in Hamburg geführt wird.

Wenige Tage vor Beginn der Haupt­ver­handlung in Hamburg veröffentlichte der Straf­ver­teidiger der Ex-Frau eine Presse­mit­teilung. Vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Verfü­gungs­kläger nun eine Unter­las­sungs­ver­fügung gegen seine Ex-Frau wegen Äußerungen ihres Straf­ver­tei­digers aus dieser Presseerklärung beantragt. Der Verfü­gungs­kläger fühlt sich durch diese Aussagen in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt.

In ihrer Entscheidung hat die Pressekammer zunächst klargestellt, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden können. Die Sachaufklärung in einem auf Fairness und Vollständigkeit ausgerichteten förmlichen Gerichts­ver­fahren solle nämlich nicht durch Verbote eines Haftungs- oder Ehren­schutz­richters eingeschränkt werden. Der vorliegende Fall sei aber anders gelagert, denn die Angaben des Verteidigers seien nicht in der Haupt­ver­handlung, sondern in einer Presse­mit­teilung erfolgt. Die Kammer hat dazu ausgeführt: "Eine Privilegierung findet auf Äußerungen, mit denen der Äußernde in einer außer­ge­richt­lichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung. (…) Der vorliegende Eilantrag richtet sich ausschließlich gegen die Äußerungen, die in der Presse­mit­teilung getroffen wurden, nicht aber gegen die Äußerung im ‚Opening Statement' im Rahmen der Haupt­ver­handlung, selbst wenn sie sich inhaltlich teilweise überschneiden mögen." Auch wenn die Presse­mit­teilung aus Anlass des Strafverfahrens erfolgt sei, ziele sie erkennbar darauf ab, die Geschehnisse aus Sicht der Verteidigung für die Medien­be­rich­t­er­stattung öffentlich bekannt zu machen. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf sei sie jedoch nicht erforderlich. Die Angaben in der Presse­mit­teilung könnten daher in einem presse­recht­lichen Zivilverfahren auf mögliche Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen überprüft werden.

Die Pressekammer hat weiter dargelegt, dass der Verfü­gungs­kläger seinen Eilantrag zulässigerweise gegen seine Ex-Frau als Verfü­gungs­be­klagte gerichtet habe. Obwohl der Straf­ver­teidiger die angegriffene Presseerklärung im eigenen Namen veröffentlicht habe, "ergibt sich aus der Sicht eines unbefangenen Durch­schnitts­emp­fängers, dass es sich hierbei um eine Erklärung für und im Namen der Ex-Frau des Verfü­gungs­klägers handelt", so die Kammer. Wer sich als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem ihm übertragenen Mandat erkläre, handele grundsätzlich als Sprachrohr seines Auftraggebers oder seiner Auftraggeberin. Letztlich hat die Kammer den Eilantrag jedoch zurückgewiesen.

Nach einer Abwägung des Interesses des Verfü­gungs­klägers an dem Schutz seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts und dem Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung seiner Ex-Frau hat die Pressekammer im Ergebnis eine Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung des Verfü­gungs­klägers verneint. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich zum einen um Tatsa­chen­be­haup­tungen, dessen Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die übrigen gerügten Aussagen seien zulässige Meinung­s­äu­ße­rungen, mit welchen die Geschehnisse bewertet würden. Die angegriffenen Äußerungen in der Presse­mit­teilung des Verteidigers haben die Richterinnen und Richter deshalb nicht untersagt. Von einer Wiedergabe der angegriffenen Äußerungen wird an dieser Stelle abgesehen, denn die Entscheidung der Pressekammer ist noch nicht rechtskräftig.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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