21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Bild eines Waschbären.

Dokument-Nr. 34412

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil17.05.2024

Sanitärbetrieb haftet nicht für Waschbären unter dem DachLG verneint Schadensersatz

Eine Waschbärfamilie nistete sich im Dach eines Wohnhauses ein. Der Hauseigentümer will den Schaden von der Sanitärfirma ersetzt haben, doch das Landgericht Frankfurt wies seine Klage ab.

In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitä­r­be­triebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Keller­ge­schosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungs­in­sta­l­lateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht. Ca. zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungs­in­sta­l­lateur per Whats-App darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen. Der Hauseigentümer forderte Ersatz für die Kosten des Kammerjägers und eines Schreiners, den er zum fachgerechten Verschließen der Holzverkleidung rief. Insgesamt belief sich die Forderung auf rund 6.750 Euro.

Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Haupt­leis­tungs­pflicht

Die Kammer wies die Klage. Zur Begründung führte die Vorsitzende aus: Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Haupt­leis­tungs­pflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Und weiter: Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners. Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungs­in­sta­l­lateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.

Auch keine Verletzung der Schutzpflicht

Der Beklagte habe auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären vorkommen. Der Kläger behauptet zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner infor­ma­to­rischen Anhörung hat der Beklagte aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Wasch­bä­ren­problem bestehe. Das hätte der Kläger jedoch beweisen müssen. Insofern ist der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner Whats-App an den Beklagten befanden sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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