15.11.2024
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Dokument-Nr. 5998

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil02.05.2008

Beim Vertrieb von Reisen zur Olympiade 2008 in Peking dürfen Verbraucher durch Zahlungs­be­din­gungen nicht unangemessen benachteiligt werden

Die von einem Reiser­ver­an­stalter im Zusammenhang mit dem Verkauf von Reisen zu den Olympischen Sommerspielen in Peking 2008 verwendeten Zahlungs­be­din­gungen sind teilweise unwirksam. Diese Auffassung hat das Landgericht Frankfurt am Main vertreten.

Im Rahmen einer Klage verlangte die Klägerin, eine Verbrau­cher­schut­z­or­ga­ni­sation, von der Beklagten, in deren Reiseprospekten bestimmte Klauseln bezüglich Reiseangeboten zu den Olympischen Sommerspielen in Peking 2008, die Zahlungs­be­din­gungen und Stornokosten betreffen, nicht zu verwenden, weil diese die Verbraucher unangemessen benachteiligten. Diese Auffassung teilte die 2. Zivilkammer und verwarf den Einwand der Beklagten, dass deren Vertrie­b­spraktiken handelsüblich seien und es in der Vergangenheit zu keinen Einwänden der Kunden oder sonstige Probleme gekommen sei. Die 2. Zivilkammer führt in ihrer Entscheidung aus:

„…Die Klauseln, nach denen Eintrittskarten nach Bestätigung sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen voll bezahlt werden müssen, bei der Bestätigung der Reise eine Anzahlung von 50 Prozent des Reisepreises zu leisten ist und die Restzahlung bis 01. Februar 2008 zu erfolgen hat (Klauseln Nr. 1 bis 3 des Klageantrags), verstoßen gegen § 307 II Nr. 1 BGB…. Insbesondere tragen die Klauseln der gesetzlichen Regelung des § 651 k BGB nicht Rechnung. Gemäß § 651 k IV BGB darf ein Reise­ver­an­stalter Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn zuvor ein Siche­rungs­schein an den Reisenden übergeben worden ist. Von dieser Regelung darf gemäß § 651 m BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.…

…Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln, nach denen Stornokosten für Reisen bis zum 31.01.2008 bei 60 % des Reisepreises und ab dem 01.02.2008 bei 80 % des Reisepreises liegen, bei Weiterverkauf der stornierten Reise eine Bearbei­tungs­gebühr von 500,00 Euro erhoben wird, dass die Stornokosten für Eintrittskarten 100 % des Preises betragen und bei einem Weiterverkauf von stornierten Eintrittskarten eine Bearbei­tungs­gebühr von 30 % des Preises erhoben wird (Klauseln Nr. 4 bis 7 des Klageantrags), verstoßen gegen § 308 Nr. 7 a), b) BGB. Unabhängig davon, ob nach Maßgabe der kunden­feind­lichsten Klause­laus­legung die Höhe der pauschalierten Stornokosten angesichts der erheblichen Zeitablaufes, der zwischen Stornierung und ursprünglichem Reise­an­trittsdatum liegt, schon für sich allein eine unangemessen hohe Vergütung im Sinne des § 308 Nr. 7 BGB annehmen lassen, liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 a), b) BGB bereits darin, dass den Kunden durch die gewählte Klausel­for­mu­lierung bei kunden­feind­lichster Auslegung nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der tatsächlich angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschaliert von der Beklagten geltend gemachte Betrag an Stornokosten ist…. ….Die von der Klägerin schließlich beanstandete Klausel, nach der hinsichtlich der Eintrittskarten bei Stornierung eine Abrechnung erst nach Beendigung der olympischen Spiele vorgenommen werden kann bzw. wird (Klausel Nr. 8 des Klageantrages), verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie den Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt…. Zudem enthält die Klausel keinerlei Aussage darüber, wann nach Beendigung der olympischen Spiele eine Abrechnung dem Kunden gegenüber erfolgen soll. Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Beklagte und die von ihr verwendete Klausel dar.….“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/08 des LG Frankfurt am Main vom 02.05.2008

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