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- Amtsgericht Frankfurt an der Oder, Urteil10.02.2012, 2.2 C 825/11
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil20.11.2012
12-monatige Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung endet mit Ablauf des zwölften MonatsKein Fristende Tag genau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung
Die 12-monatige Einwendungsfrist gegen eine Betriebskostenabrechnung endet gemäß § 192 BGB am Ende des zwölften Monats. Dagegen endet die Frist nicht Tag genau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung am 8. Oktober 2010 eine Betriebskostenabrechnung. Gegen diese erhob der Mieter am 24. Oktober 2011 Einwendungen, da eine Vorauszahlung von 18,62 EUR unberücksichtigt blieb und ein Betrag von 4,88 EUR als "sonstige Betriebskosten" zu Unrecht umgelegt wurde. Da die Vermieterin die Einwendung für verspätet hielt, weigerte sie sich den zu viel gezahlten Betrag von 23,50 EUR zurückzuerstatten. Der Mieter erhob daraufhin Klage.
Amtsgericht wies Zahlungsklage ab
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) wies die Zahlungsklage ab. Der Mieter habe seine Einwendungen nicht innerhalb der 12-Monats-Frist erhoben. Die Einwendungsfrist sei gemäß § 188 Abs. 2 BGB Tag genau am 8. Oktober 2011 abgelaufen. Dagegen ende die Frist nicht erst mit Ablauf des Kalendermonats. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein.
Landgericht bejaht Rückzahlungsanspruch
Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Mieter habe der Rückzahlungsanspruch zugestanden, da er seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB erhoben habe.
Kein Ablauf der Einwendungsfrist
Die Einwendungsfrist habe nach Ansicht des Landgerichts gemäß § 192 BGB mit Ablauf des Kalendermonats geendet. Für eine solche Auslegung des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB spreche der Wortlaut. Danach müssen Einwendungen "spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats" nach Zugang der Abrechnung erhoben werden. Der Ablauf beziehe sich nach dem Wortlaut nur auf den letzten Monat der Frist und nicht auf den Ablauf von "zwölf Monaten" insgesamt. Die Formulierung "Ablauf des Monats" werde synonym für "Ende des Monats" im Sinne des § 192 BGB verwendet. Hätte der Gesetzgeber eine Tag genaue Frist gemäß § 188 Abs. 2 BGB bestimmen wollen, so hätte es näher gelegen, statt des tatsächlichen Wortlauts eine wesentlich einfachere Formulierung wie "innerhalb von zwölf Monaten" oder "innerhalb eines Jahres" zu wählen. Zudem spreche die einfachere Handhabbarkeit in der Praxis und die Üblichkeit eines kalendermonatlichen Turnus in der Mietpraxis für ein Fristende zum Monatsende.
Unerhebliche Verlängerung der Einwendungsfrist
Zwar werde durch die favorisierte Auslegung die Einwendungsfrist maximal um einen Monat verlängert, so das Landgericht. Diese Fristverlängerung falle aber angesichts der Gesamtfrist von zwölf Monaten nicht entscheidend ins Gewicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (vt/rb)
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