23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23645

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Urteil25.10.2016Landgericht Berlin63 S 35/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1508Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1508
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Landgericht Berlin Urteil25.10.2016

Einwen­dungsfrist gegen Betriebs­kosten­abrechnung endet Tag genau zwölf Monate nach Zugang der AbrechnungKein Fristende am Ende des Kalendermonats

Die Frist des Mieters Einwendungen gegen die Betriebs­kosten­abrechnung zu erheben, endet Tag genau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung. Die Einwen­dungsfrist endet daher nicht erst am Ende des Kalendermonats (so aber: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.11.2012 - 16 S 47/12 -). Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung schuldete laut Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 248,42 EUR. Die Abrechnung ging dem Mieter am 1. September 2014 zu. Da der Mieter mit der Abrechnung nicht einverstanden war, erhob er nach dem 2. September 2015 Einwendungen. Die Vermieterin hielt diese aber für verspätetet und erhob schließlich Klage auf Zahlung. Der Mieter wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass die Einwendungsfrist nicht Tag genau, sondern erst zum Ende des Kalendermonats ende.

Anspruch auf Nachzahlung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf die Nachzahlung in Höhe von 248,42 EUR zugestanden. Die Einwendungen des Mieters seien unbeachtlich gewesen, da diese verspätet erhoben worden seien.

Ablauf der Einwen­dungsfrist

Nach Auffassung des Landgerichts habe die zwölfmonatige Einwen­dungsfrist am 2. September 2015 geendet. Soweit das Landgericht Frankfurt (Oder) in seiner Entscheidung vom November 2012 die Meinung vertrat, dass die Frist jeweils bis zum Ende des Monats laufe, folgte das Landgericht dem nicht. Das Gegenteil ergebe sich nämlich bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB sei bei einer Monatsfrist das Ende der Frist der Tag, der seiner Benennung nach dem Tag des Fristbeginns entspreche, wobei gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag, in welchen das Ereignis falle, nicht mitgezählt werde. Da die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung dem Mieter am 1. September 2014 zugegangen war, sei die Einwen­dungsfrist somit am 2. September 2015 abgelaufen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1508/rb)

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