03.12.2024
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil15.08.2022

Verkäufer einer Solaranlage muss nicht über fehlende Notstrom­funktion aufklärenKeine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungs­pflichten

Der Verkäufer einer Photo­vol­taik­anlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat das Landgericht Frankenthal in einem Urteil klargestellt. Sie hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumfänglich stattgegeben.

Ein Ehepaar aus Neustadt wollte gern vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein und ließ sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Wohnhauses montieren. Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine sogenannte "Notstrom-" oder "Inselfunktion" verfügen, sind erheblich teurer, als das bestellte und montierte System. Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage sie hinweisen müssen. Dann hätten sie für 5.000 Euro Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage umzurüsten, zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.

Verkäufer einer Photo­vol­taik­anlage muss nicht auf Sonder­ausstattung hinweisen

Dem ist das LG nicht gefolgt und hat das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises verurteilt. Der Verkäufer einer Photo­vol­taik­anlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion verfüge. Die Aufklärungs- und Beratungs­pflichten dürften nicht überspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertrags­ver­hand­lungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstrom­funktion ankomme, haben sie nach Ansicht der Kammer nicht beweisen können. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Die seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig; eine zunächst eingelegte Berufung zum Oberlan­des­gericht Zweibrücken ist zurückgenommen worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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