21.11.2024
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil14.12.2020

Auch grobes Foul beim Fußball führt nur in Ausnahmen zum SchmerzensgeldFußballspieler müssen mit Verletzungen rechnen

Wegen einer Verletzung bei einem Amateur­fuß­ba­llspiel hat der gefoulte Spieler nur ausnahmsweise einen Anspruch gegen seinen Gegenspieler. Dies hat das Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Fall entschieden. Der Gefoulte müsse nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. Andernfalls gehe der Verletzte leer aus. Denn Fußball sei ein Kampfspiel, bei dem es beim "Kampf um den Ball" gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen komme. Damit müsse jeder Spieler rechnen, wenn er sich auf den Platz begebe.

Im konkreten Fall kam es im August 2018 bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd zwischen zwei Ludwigshafener Mannschaften zu einer folgenschweren Spielsituation. Ein Mittel­feld­spieler der Heimmannschaft kam im Zweikampf zu Fall und erlitt eine Außen­band­ver­letzung, die sich als sehr kompliziert und schwerwiegend herausstellte. Nach seiner Darstellung war er vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden, als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. Nach dem Foul habe der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern triumphierend geschwenkt. Das deute klar darauf hin, dass es ihm nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen. Der Verletzte forderte unter anderem 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Haftung nur bei Regelverletzung

Mit dieser Forderung konnte er beim Landgericht nicht durchdringen. Denn nach Auffassung der Kammer kommt die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reiche ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine Haftung.

Grobes unent­schuldbares Foul nicht nachweisbar

Das LG folgt damit auch der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs. Auch nach Vernehmung von 14 Zeugen konnte das Gericht nicht sicher feststellen, dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben hat. Der Beweis hätte aber von dem verletzten Spieler geführt werden müssen, so die Kammer.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/aw)

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