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Dokument-Nr. 34513

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil19.09.2024

Trotz Anspruch auf Kita-Platz: Gemeinde haftet nicht für private Betreu­ungs­kostenErst bei erfolgloser Klage besteht eine Aussicht auf die Erstattung von Betreu­ungs­kosten

Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie vor dem VG auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen. Der Anspruch auf Koste­n­er­stattung durch die Gemeinde setzt nämlich voraus, dass alle Rechts­schutz­mittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind. Das hat das Landgerichts Frankenthal entschieden. Die auf Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen wurde abgewiesen.

Im konkreten Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr im selben Monat geborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmel­de­be­stä­tigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus. Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr zwischen­zeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.

Kita-Platz oder Schadensersatz: Eltern haben kein Wahlrecht

Das LG wies die Klage ab. Das Elternpaar habe es vorwerfbar unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem VG durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz sei dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet. Es bestehe deshalb kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kita-Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert werde und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kita-Platz bestehe eine Aussicht auf die Erstattung von Betreu­ungs­kosten. Diese seien zudem vor den VG geltend zu machen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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