Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil19.11.2014
Nikotinschäden infolge starken Rauchens können durch regelmäßige Schönheitsreparaturen vermindert oder beseitigt werdenKeine Pflicht des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Verbindung von starren Fristen mit Endrenovierungsklausel
Wird in einem Mietvertrag eine starre Frist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer als Sondervereinbarung bezeichneten Regelung zur Endrenovierung verbunden, so liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Somit sind beide Klauseln unwirksam. Zudem können Nikotinschäden aufgrund starken Rauchens des Mieters durch regelmäßige Schönheitsreparaturen gemindert oder beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin die Renovierung einer Wohnung. Diese war aufgrund des starken Rauchens der Mieterin vergilbt. Der Mietvertrag enthielt eine Regelung, wonach Schönheitsreparaturen innerhalb von genau genannten Fristen durchzuführen waren. Zudem lag eine als Sondervereinbarung zum Mietvertrag bezeichnete Regelung zur Endrenovierung vor. Da sich die Mieterin weigerte, die Wohnung zu renovieren, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hielt die Renovierungsklauseln für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Unwirksamkeit der Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklausel
Das Landgericht Frankenthal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Die Mieterin sei nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Denn die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag seien unwirksam gewesen. Die Schönheitsreparaturklausel habe eine starre Fristenregelung enthalten. In Kombination mit der als Sondervereinbarung bezeichneten Regelung zur Endrenovierung habe ein Verstoß gegen das Übermaßverbot des § 307 BGB vorgelegen.
Minderung oder Beseitigung von Nikotinschäden durch regelmäßige Schönheitsreparaturen
Nach Ansicht des Landgerichts können Nikotinschäden infolge starken Rauchens durch eine regelmäßige Schönheitsreparatur vermindert oder beseitigt werden. Da die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf die Mieterin jedoch nicht wirksam übertragen worden sei, sei es bei der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflicht des Vermieters geblieben, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2015
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (vt/rb)