21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21867

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil19.11.2014

Nikotinschäden infolge starken Rauchens können durch regelmäßige Schön­heits­reparaturen vermindert oder beseitigt werdenKeine Pflicht des Mieters zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen bei Verbindung von starren Fristen mit End­renovierungs­klausel

Wird in einem Mietvertrag eine starre Frist zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen mit einer als Sonder­ver­ein­barung bezeichneten Regelung zur Endrenovierung verbunden, so liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Somit sind beide Klauseln unwirksam. Zudem können Nikotinschäden aufgrund starken Rauchens des Mieters durch regelmäßige Schön­heits­reparaturen gemindert oder beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin die Renovierung einer Wohnung. Diese war aufgrund des starken Rauchens der Mieterin vergilbt. Der Mietvertrag enthielt eine Regelung, wonach Schön­heits­re­pa­raturen innerhalb von genau genannten Fristen durchzuführen waren. Zudem lag eine als Sonder­ver­ein­barung zum Mietvertrag bezeichnete Regelung zur Endrenovierung vor. Da sich die Mieterin weigerte, die Wohnung zu renovieren, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hielt die Renovie­rungs­klauseln für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Unwirksamkeit der Schön­heits­re­paratur- und Endre­no­vie­rungs­klausel

Das Landgericht Frankenthal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Die Mieterin sei nicht zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen verpflichtet gewesen. Denn die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag seien unwirksam gewesen. Die Schönheitsreparaturklausel habe eine starre Fristenregelung enthalten. In Kombination mit der als Sonder­ver­ein­barung bezeichneten Regelung zur Endrenovierung habe ein Verstoß gegen das Übermaßverbot des § 307 BGB vorgelegen.

Minderung oder Beseitigung von Nikotinschäden durch regelmäßige Schön­heits­re­pa­raturen

Nach Ansicht des Landgerichts können Nikotinschäden infolge starken Rauchens durch eine regelmäßige Schön­heits­re­paratur vermindert oder beseitigt werden. Da die Pflicht zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen auf die Mieterin jedoch nicht wirksam übertragen worden sei, sei es bei der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflicht des Vermieters geblieben, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (vt/rb)

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