21.11.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil12.05.2023

Nach Trennung in der Partnerschaft: "Umgangsrecht" kann es auch für einen Hund gebenKeine Gefährdung des Tierwohls durch gleich­be­rechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines "Wechselmodells"

Haben die Partner einer Lebens­ge­mein­schaft zusammen einen Hund gehalten, so können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art "Umgangsrecht" mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Die Richter haben einen Mann nach Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine "Verwaltungs- und Benut­zungs­re­gelung" für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen.

Der Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Haupt­be­zugs­person des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Anspruch auf Zustimmung zu einer "Benut­zungs­re­gelung nach billigem Ermessen"

Dies sah die Kammer anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemein­schaft­lichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer "Benut­zungs­re­gelung nach billigem Ermessen" verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht der Kammer inter­es­sen­gerecht. Dass eine solche gleich­be­rechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines "Wechselmodells" das Tierwohl gefährde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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