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Landgericht Essen Urteil31.05.2012

Flugge­sell­schaft darf Korre­spon­denz­sprache nach Buchung nicht von Deutsch zu Englisch wechselnBillig-Flugge­sell­schaft Wizz Air verstößt gegen gesetzliche Infor­ma­ti­o­ns­pflichten bei Online-Verträgen

Bietet eine Flugge­sell­schaft die Online-Buchung in deutscher Sprache an, muss sie auch die Buchungs­be­stä­tigung und alle weiteren Flugin­for­ma­tionen in Deutsch versenden. Ansonsten muss sie schon vor der Buchung klarstellen, dass die Reiseunterlagen nur in Englisch zur Verfügung stehen. Dies entschied das Landgericht Essen.

Im zugrunde liegenden Fall konnten Interessierte die Flüge der ungarischen Airline im Internet auch in deutscher Sprache buchen. Doch ein Kunde staunte nicht schlecht, als er für seinen Flug von Dortmund nach Kattowice die Bestätigung und Fluginformation erhielt: Diese waren in englischer Sprache abgefasst – und damit längst nicht für jeden verständlich.

Flugge­sell­schaft muss über verwendete Sprache aufklären

Das Landgericht Essen sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten bei Online-Verträgen. Danach muss eine Fluggesellschaft ihren Kunden angeben, in welchen Sprachen sie einen Flug buchen können. Ist die Buchung in deutscher Sprache möglich, rechne der Kunde damit, dass er auch alle weiteren Informationen in deutscher Sprache erhält. Buchungsbestätigung und sonstige Flugin­for­ma­tionen dürften deshalb nur dann in einer anderen Sprache erfolgen, wenn die Airline den Kunden vor der Buchung darüber aufklärt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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