Dokument-Nr. 7983
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- WuM 2002, 337Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2002, Seite: 337
Landgericht Essen Urteil07.02.2002
Grillen: Mietvertragliches Grillverbot auf dem Balkon ist rechtmäßigVerbot des Grillens kann sachlich gerechtfertigt sein
Ein Vermieter darf im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon untersagen. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter einen Mieter gekündigt, weil dieser trotz mehrfacher Abmahnungen unbeeindruckt auf dem Balkon der Wohnung grillte bzw. eine Friteuse benutze. Gemäß der Hausordnung, die zum Vertragsgegenstand des Mietvertrages geworden war, war das Grillen auf dem Balkon untersagt.
Richter: Grillverbot auf Balkon ist sachgerecht
Zu Recht, entschied das Landgericht Essen. Die Regelung sei sachgerecht. Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlengrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon Speisen zubereitet werden, seien gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mietmieter zu belästigen.
Grillverbot soll Streitigkeiten mit Mitmietern vermeiden
Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, sei es jedenfalls sachlich gerechtfertigt, wenn der Mietgegenstand wie hier ein Mehrfamilienhaus sei, ein auf dem Balkon bezogenes Grillverbot auszusprechen.
Mieter muss ausziehen
Da der Mieter das mietvertragliche Grillverbot nicht beachtet hatte, befanden die Richter, dass die Kündigung des Vermieters rechtmäßig war. Der Mieter musste die Wohnung räumen.
Erläuterungen
Dieses Urteil wird häufig mit dem falschen Aktenzeichen "10 S 437/01" zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen "10 S 438/01"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Essen (vt/pt)
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