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Dokument-Nr. 7983

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Landgericht Essen Urteil07.02.2002

Grillen: Mietver­trag­liches Grillverbot auf dem Balkon ist rechtmäßigVerbot des Grillens kann sachlich gerechtfertigt sein

Ein Vermieter darf im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon untersagen. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte ein Vermieter einen Mieter gekündigt, weil dieser trotz mehrfacher Abmahnungen unbeeindruckt auf dem Balkon der Wohnung grillte bzw. eine Friteuse benutze. Gemäß der Hausordnung, die zum Vertrags­ge­genstand des Mietvertrages geworden war, war das Grillen auf dem Balkon untersagt.

Richter: Grillverbot auf Balkon ist sachgerecht

Zu Recht, entschied das Landgericht Essen. Die Regelung sei sachgerecht. Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkoh­len­grills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon Speisen zubereitet werden, seien gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mietmieter zu belästigen.

Grillverbot soll Streitigkeiten mit Mitmietern vermeiden

Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, sei es jedenfalls sachlich gerechtfertigt, wenn der Mietgegenstand wie hier ein Mehrfa­mi­li­enhaus sei, ein auf dem Balkon bezogenes Grillverbot auszusprechen.

Mieter muss ausziehen

Da der Mieter das mietver­tragliche Grillverbot nicht beachtet hatte, befanden die Richter, dass die Kündigung des Vermieters rechtmäßig war. Der Mieter musste die Wohnung räumen.

Erläuterungen

Dieses Urteil wird häufig mit dem falschen Aktenzeichen "10 S 437/01" zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen "10 S 438/01"

Quelle: ra-online, Landgericht Essen (vt/pt)

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