Im zugrunde liegenden Fall wurde vom Mieter die mietvertraglich vereinbarte Kaution von 4.000,- DM nicht hinterlegt. Im Januar 2005 stellte der Vermieter einen Mahnantrag - zu spät, denn der Anspruch sei bereits zum 31.12.2004 verjährt gewesen, führte das Gericht aus.
Eine mietvertragliche Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheitsleistung unterliege der Verjährung, denn gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliege das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Es handele sich bei einem Kautionsanspruch um einen Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit zu stellen.
Auch die Tatsache, dass der Mieter verpflichtet sei, die Mietsicherheit wieder aufzufüllen, wenn sich der Vermieter während des Mietverhältnisses berechtigterweise aus der Mietsicherheit befriedige, stünde der Verjährbarkeit des Anspruchs nicht entgegen. In einem solchen Fall lebe nämlich nicht der alte Anspruch wieder auf, sondern es entstehe ein neuer Anspruch auf Ergänzung der Mietsicherheit, der wiederum der eigenen Verjährung unterliege.
Nach dem neuen Verjährungsrecht trete die Verjährung nach drei Jahren ein.