Dokument-Nr. 5544
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Landgericht Darmstadt Urteil07.03.2007
Kautionsanspruch verjährt nach drei JahrenKeine Hemmung der Verjährung durch einfaches Schreiben
Vermieter, die Anspruch auf eine Mietsicherheit (Mietkaution) haben, müssen diesen Anspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Vermieter und Mieter im Mietvertrag eine Mietkaution in Höhe von 13.050,- EUR vereinbart. Sie sollte fällig werden, wenn der Mieter die Räumlichkeiten in Besitz genommen hatte (hier im September 2002). Mit einem Schreiben vom 27.10.2004 mahnte der Vermieter die Kaution beim Mieter an. Der Mieter bestritt, jemals dieses Schreiben erhalten zu haben. Der Vermieter erhob am 27.12.2006 Klage, mit der er die Zahlung gerichtlich durchsetzen wollte. Das Landgericht Darmstadt wies diese Klage ab.
Kautionsanspruch nach drei Jahren verjährt
Die Richter führten aus, dass der Kautionsanspruch verjährt sei. Die Verjährung habe gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei. Demnach begann die Verjährungsfrist am 31.12.2002.
Das Gericht legte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB zugrunde und errechnete, dass die Verjährung damit am 31.12.2005 eingetreten war.
Verjährung durch Schreiben vom 27.10.2004 nicht gehemmt
Dem Vermieter half auch sein Schreiben vom 27.10.2004 nicht weiter. Abgesehen davon, dass der Mieter den Zugang dieses Schreibens bestritten hatte und der Vermieter den Zugang des Schreibens insoweit hätte beweisen müssen, wäre das Schreiben nicht geeignet gewesen, die Verjährung im Sinne des § 203 BGB zu hemmen. Das Schreiben stelle keine Verhandlungen im Sinne der genannten Vorschrift dar. Selbst bei der Annahme einer Hemmung für den Zeitraum von maximal sechs Monaten, wäre die Klage vom 27.12.2006 weit über ein halbes Jahr nach Eintritt der Verjährung erfolgt, führte das Gericht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2008
Quelle: ra-online
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