15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 27031

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Urteil12.01.2017Landgericht Düsseldorf9 S 26/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 673Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 673
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil16.12.2015, 53 C 233/15
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil12.01.2017

Kasko­ver­si­cherer kann Entschädigung für eingebautes Naviga­ti­o­ns­system vom Alter des Geräts abhängig machenEntsprechende Klausel in Ver­sicherungs­bedingungen stellt keine unangemessene Benachteiligung dar

Die Klausel eines Kasko­ver­si­cherers, wonach von der Entschädigung für ein eingebautes Naviga­ti­o­ns­system nach Ablauf einer gewissen Zeit ausgehend vom Neupreis ein Abzug von einem Prozent pro Monat entsprechend des Alters vorzunehmen ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar und ist damit wirksam. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde ein Fahrzeug aufgebrochen und das integrierte Naviga­ti­o­ns­system gestohlen. Durch den Einbau eines neuen Naviga­ti­o­ns­geräts entstanden der Fahrzeu­gei­gen­tümerin Kosten in Höhe von fast 9.000 Euro. Davon erstattete ihr Kasko­ver­si­cherer jedoch nur 51 %. Er verwies auf eine Klausel in seinen Versi­che­rungs­be­din­gungen, wonach eine Neuprei­s­ent­schä­digung nur für die ersten 18 Monate vereinbart ist. Danach kommt es zu einem Abzug in Höhe von einem Prozent je Monat. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls 67 Monate alt war, kam es zum Abzug von 49 %. Die Versi­che­rungs­nehmerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Zahlung des Restbetrags.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Abzug von 49 % sei unzulässig. Die entsprechende Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Abzug "neu für alt" sei nicht vorzunehmen. Es sei auch gar nicht möglich gewesen, ein gebrauchtes Navigationsgerät einzubauen, da dafür kein Zweitmarkt bestehe. Gegen diese Entscheidung legte der Kasko­ver­si­cherer Berufung ein.

Landgericht verneint Anspruch auf restliche Versi­che­rungs­leistung

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Kasko­ver­si­cherers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Versi­che­rungs­nehmerin stehe kein Anspruch auf weitere Versi­che­rungs­leis­tungen zu. Eine Reduzierung der Entschädigung um 49 % vom Neupreis sei zulässig gewesen.

Zulässige Reduzierung der Entschädigung aufgrund Alters des Naviga­ti­o­ns­systems

Die Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen stelle nach Ansicht des Landgerichts keine unangemessene Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer dar. Die Regelung erscheine vielmehr wegen des hohen Wertverlustes von elektronischen Geräten gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf nicht benachteiligend. Der Abzug werde zudem vom aktuellen Neupreis vorgenommen und nicht vom vormaligen Wert des Naviga­ti­o­ns­geräts. Dies sorge für einen Inter­es­se­n­aus­gleich und trage der Tatsache Rechnung, dass neuere Geräte aufgrund erweiterter Ausstattung und Funktion unter Umständen auch teurer seien als das ursprüngliche Gerät. Auch wäre erst nach nahezu zehn Jahren keine Erstattung mehr zu leisten. Nach dieser Zeit sei typischerweise die Lebensdauer eines Naviga­ti­o­ns­systems erreicht.

Abzug "neu für alt" kommt nicht zur Anwendung

Aufgrund der vertraglich vereinbarten Regelung komme es nach Auffassung des Landgerichts auf die Frage, ob ein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden könne, nicht an. Es könne dahinstehen, ob es einen Sekundärmarkt für gebrauchte Naviga­ti­o­ns­geräte gebe oder nicht.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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