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Landgericht Düsseldorf Urteil09.02.2021

Keine Entschädigung aus Betriebs­schließungs­versicherung wegen Corona-LockdownsSARS-CoV-2 als Versi­che­rungsfall im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz 2000 nicht aufgeführt

Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Versicherungs­streitigkeit die Klage eines Neusser Restau­ran­t­in­habers auf Zahlung von Versicherungs­leistungen in Höhe von 24.000,-- € wegen einer Betrie­bs­schließung im ersten Corona-Lockdown abgewiesen.

Der Restau­ran­t­inhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November 2016 eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen bestand Versi­che­rungs­schutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung von melde­pflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krank­heits­er­regern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infek­ti­o­ns­krank­heiten beim Menschen (Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz - IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000) geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betrie­b­s­an­ge­hörigen Tätig­keits­verbote erhalten. Melde­pflichtigen Krankheiten und Krank­heits­erreger sind die im Folgenden aufgeführten - nach dem IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 melde­pflichtigen - namentlich genannten Krankheiten und Krank­heits­erreger. Der Covid-19-Erreger SARS-CoV-2 war nicht aufgeführt.

Kläger begehrte Versi­che­rungs­leistung

Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der Corona-SchutzVO des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 geschlossen hielt, verlangt Versi­che­rungs­leis­tungen für 30 Tage, den vereinbarten Versi­che­rungs­zeitraum.

LG: Maßgebend hier Stand des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes von 2000

Das LG hat einen Versi­che­rungs­schutz abgelehnt. Die zwischen dem Restau­rant­be­sitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten Versi­che­rungs­be­din­gungen nähmen statisch auf das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz in der Fassung vom 20.07.2000 Bezug. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Versi­che­rungs­nehmers sei mit der Bezugnahme auf die Fassung vom 20.07.2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes bekannten, in dem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erregern und Krankheiten einstehen wollte. Die Kammer stützt ihre Entscheidung zusätzlich auf die im konkreten Fall vereinbarte Versi­che­rungs­be­dingung B.5.1.4: Unter der Überschrift "Weitere Ausschlüsse" haftet danach der Versicherer nicht für Schäden "aus nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern".

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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