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Landgericht Düsseldorf Urteil16.05.2012
Werbung mit "Olympia 2010" ohne Zustimmung des DOSB und des IOC unzulässigDOSB steht Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten zu
Wer mit der Bezeichnung "Olympia 2010" und dem Slogan "Vorfreude auf Vancouver 2010 […]" ohne Zustimmung des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) bzw. des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) wirbt, kann auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor den Olympischen Winterspielen in Vancouver 2010 bewarb ein Unternehmen für Whirlpools im Internet ein Produkt mit der Bezeichnung "Olympia 2010" sowie dem Slogan "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem "Canadian" Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett". Der DOSB, das Nationale Olympische Komitee Deutschlands, mahnte das Unternehmen daraufhin wegen der ungenehmigten Nutzung der olympischen Bezeichnungen ab. Das Unternehmen gab zwar nachfolgend eine Unterlassungserklärung ab, es weigerte sich aber die Abmahnkosten zu zahlen. Der DOSB erhob daher Klage.
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand
Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des DOSB. Diesem habe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugestanden (§§ 670, 683, 677 BGB). Die Abmahnung sei zu Recht erfolgt, da dem DOSB ein Unterlassungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) zugestanden habe.
Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 OlympSchG sei es Dritten untersagt, so das Landgericht weiter, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des DOSB oder des IOC eine olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung oder zur Werbung von Waren zu verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Dazu genüge es, wenn die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Dies sei hier der Fall gewesen. Durch die Bezeichnung "Olympia" sei der Eindruck entstanden das Unternehmen sei Sponsor der Olympischen Spiele gewesen. Zudem habe das Unternehmen durch die Werbung ein Imagetransfer auf ihre Produkte beabsichtigt. Damit habe es die Wertschätzung der Olympischen Spiele bzw. der Olympischen Bewegung ausgenutzt.
OlympSchG kein unzulässiges Einzelfallgesetz
Das OlympSchG verstoße darüber hinaus nach Auffassung des Landgerichts nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 GG) und sei daher auch nicht verfassungswidrig. Denn das OlympSchG gelte für eine Vielzahl von Fällen und nicht nur für einen Einzelfall. Sofern das IOC und das Nationale Olympische Komitee im Gesetz genannt werden, sei dies unerheblich, da durch das Gesetz beide Organisationen begünstigt werden. Eine Einschränkung ihrer Rechte erfolge aber nicht.
Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz
Das Landgericht konnte auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Zwar werden durch das OlmypSchG andere gegenüber dem IOC und DOSB ungleich behandelt. Dies sei aber sachlich gerechtfertigt. Denn ohne Verabschiedung des OlympSchG wäre die Bewerbung zur Vergabe der Olympischen Sommerspiele 2012 nach Deutschland von vornherein ausgeschlossen gewesen, da die Olympischen Spiele nach den Vorgaben des IOC nur in Staaten mit einem solchen Gesetz stattfinden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2014
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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