21.11.2024
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Dokument-Nr. 22081

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Urteil18.10.2013Landgericht Düsseldorf25 S 7/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2014, 234Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 234
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil17.12.2012, 290a C 9724/12
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil18.10.2013

Fehlende Ausbildung im Bereich Im­mobilien­verwaltung sowie fehlende berufliche Erfahrung als Wohn­eigentums­verwalter spricht gegen Wahl eines Verwal­ter­kan­didatsBei zerstrittener Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft ist Wahl eines neutralen Verwalters geboten

Verfügt ein Verwal­ter­kandidat über keine Ausbildung in der Im­mobilien­verwaltung und fehlen ihm zudem selbstständige berufliche Erfahrungen als Wohn­eigentums­verwalter, so ist er als ungeeignet anzusehen. Zudem ist bei einer zerstrittenen Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft die Wahl eines neutralen Verwalters geboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Wohnungseigentümergemeinschaft seit langer Zeit tief zerstritten. Während einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Juli 2012 wurde gegen den Willen eines Wohnungs­ei­gen­tümers ein neuer Verwalter gewählt. Der Wohnungseigentümer hielt die Wahl für unzulässig, da der Verwal­ter­kandidat eng verbunden mit einem "verfeindeten" Wohnungs­ei­gentümer war. Er klagte daher gegen den der Wahl zugrun­de­lie­genden Beschluss.

Amtsgericht hielt Verwal­ter­kandidat aufgrund mangelnder Neutralität für ungeeignet

Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte den Beschluss für ungültig. Es habe ein wichtiger Grund gegen die Wahl des Verwal­ter­kan­didaten vorgelegen. Denn aufgrund der engen Verbindung mit einem der zerstrittenen Wohnungs­ei­gentümer haben Zweifel an der Neutralität des Kandidats bestanden. Es sei keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger zu erwarten gewesen. Die Wahl des Kandidaten sei für ihn somit unzumutbar gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die übrigen Wohnungs­ei­gentümer Berufung ein.

Landgericht bemängelt ebenfalls mangelnde Neutralität des Verwal­ter­kan­didats

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der übrigen Wohnungs­ei­gentümer zurück. Jedoch sei der Verwal­ter­kandidat seiner Auffassung nach nicht nur aufgrund seiner mangelnden Neutralität als ungeeignet anzusehen gewesen, sondern auch wegen seiner fehlenden fachlichen Kompetenz.

Ungeeignetheit wegen fehlender fachlicher Kompetenz

Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Verwal­ter­kandidat die notwendige fachliche Kompetenz gefehlt. Er habe weder über eine Ausbildung im Bereich der Immobi­li­en­ver­waltung verfügt, noch habe er selbständige berufliche Erfahrungen als Verwalter von Wohneigentum vorweisen können.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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