21.11.2024
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Dokument-Nr. 31645

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Landgericht Düsseldorf Urteil11.04.2022

Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine StundeDem Anschein nach verbindliche Flugzeiten bedürfen gewisser Verlässlichkeit

Die 22. Berufungs­zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 11. April 2022 entschieden, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn verlegt wird, als annuliert gilt. Damit kann der Fluggast von der Flugge­sell­schaft Entschädigung verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch nimmt.

Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reise­be­stä­tigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Famili­en­mit­glieder ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt.

In Reise­be­stä­tigung angegebene Flugzeiten müssen grundsätzlich verlässlich sein

Die 22. Berufungs­zi­vil­kammer entschied, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reise­be­stä­tigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann der Reisende von der Flugge­sell­schaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, ob die Flugge­sell­schaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.

Zuvor Klärungsbedarf seitens des Europäischen Gerichtshofs

Bevor das Landgericht Düsseldorf dem Familienvater in diesem Urteil 3.200,-- € Entschädigung zugesprochen hat, hatte es den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu mehreren Rechtsfragen angerufen. Auf die Vorla­ge­ent­scheidung vom 06.04.2020 hat der Europäische Gerichtshof am 21.12.2021 (C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20) unter anderem entschieden, dass ein Flug als " annulliert " zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt, und dass eine vom Reise­un­ter­nehmen ausgestellte Buchungs­be­stä­tigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Flugge­sell­schaft gleich steht.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die 22. Berufungs­zi­vil­kammer hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof nicht zugelassen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/cc)

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