03.12.2024
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Dokument-Nr. 21850

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Landgericht Düsseldorf Urteil12.11.2015

Vermieter hat auf besondere Empfindlichkeit eines Marmorfußbodens im Toilet­ten­bereich hinzuweisenWissen um Schäden am Marmorboden durch unvermeidbare Kleinstspritzer beim "Stehpinkeln" nicht kann nicht vorausgesetzt werden

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Vermieter nur dann Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilet­ten­bereich vom Mieter verlangen kann, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Vermieterin nach dem Auszug der Mieter festgestellt, dass der Marmorboden im Bad und Gäste-WC im Toilet­ten­bereich farblich verändert sowie rau und matt war. Die Vermieterin hatte den Marmorboden daher auswechseln lassen, wodurch Kosten in Höhe von 1.935,90 Euro entstanden waren. Das Berufungs­gericht hat, ebenso wie schon zuvor das Amtsgericht Düsseldorf, entschieden, dass die Vermieterin nicht von den Mietern Schadenersatz wegen einer Obhuts­pflicht­ver­letzung verlangen kann.

Schäden am Marmorboden entstanden durch regelmäßiges Urinieren im Stehen

Im konkreten Fall stand fest, dass die Schäden an dem Marmorboden nicht durch unsachgemäße Reinigung, sondern durch regelmäßiges Urinieren im Stehen entstanden waren. Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung sei bei männlichen Personen nicht unüblich. Das Gericht verwies darauf, dass es nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass durch ein "Urinieren im Stehen" aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohten. Vielmehr falle es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt werde. Ob das Urinieren im Stehen generell eine objektive Pflicht­ver­letzung oder vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei, lies das Gericht ausdrücklich offen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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