21.11.2024
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Dokument-Nr. 17896

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Urteil26.04.1991Landgericht Düsseldorf16 O 190/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1992, 351Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 351
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Landgericht Düsseldorf Urteil26.04.1991

Verletzung während Kreuzfahrt aufgrund hin- und herschlagender Tür: Keine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung des Reise­ver­an­stalters aufgrund fehlender Magne­tar­re­tierung der TürVerletzungen während starken Seegangs gehören zu den typischen Gefahren einer Seereise

Verletzt sich der Passagier eines Kreuz­fahrt­schiffes während eines starken Sturms an der hin- und herschlagenden WC-Tür, so haftet dafür nicht der Reise­ver­an­stalter. Eine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung aufgrund der fehlenden Magne­tar­re­tierung der Tür liegt nicht vor. Darüber hinaus gehören Verletzungen während eines starken Seegangs zu den typischen Gefahren einer Seereise. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Passagierin eines Kreuz­fahrt­schiffs wollte in einer Nacht während eines starken Sturms die Toilette ihrer Kabine aufsuchen. Aufgrund des starken Seegangs kam die Passagierin jedoch beim Öffnen der Toilettentür zu Fall. Als sie versuchte sich an den Türrahmen festzuhalten, schlug die Tür wieder zu und quetschte dabei ihren Daumen ein. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen klagte die Passagierin gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie meinte, die Tür hätte durch eine Magne­tar­re­tierung gesichert sein müssen.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Düsseldorf entschied gegen die Passagierin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Denn der Reise­ver­an­stalterin sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten.

Pflicht zum Arretieren der Tür bestand nicht

Da das Kreuzfahrtschiff unter panamaischer Flagge fuhr und es in Panama keine Vorschrift gab, die eine Türarretierung vorschreibt, habe die Reise­ver­an­stalterin nach Auffassung des Landgerichts auch nicht für eine Arretierung sorgen müssen. Ohnehin biete eine Magne­tar­re­tierung nach Aussage eines Sachver­ständigen bei schwerem Seegang keinen hundert­pro­zentigen Schutz gegen das Hin- und Herschlagen der Türen. Es gebe keine Sicher­heits­ein­richtung, die ein Auf- und Zuschlagen der Türen bei schwerem Seegang verhindern kann.

Verletzungen gehörten zu typischen Risiken einer Seefahrt

Darüber hinaus haben sich in den Verletzungen der Passagierin nach Ansicht des Landgerichts die typischen Gefahren einer Seereise realisiert. Es liege auf der Hand, dass es aufgrund der Schlin­ger­be­we­gungen des Schiffs bei hohem Wellengang schnell zu Verletzungen kommen kann. Wer an einer Reise teilnimmt, müsse solche typischen Risiken hinnehmen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1992, 351/rb)

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