15.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil10.05.2006

Toll Collect GmbH obsiegt im Streit mit Trans­port­un­ter­neh­mer­ver­bändenMautbetreiber hat seine markt­be­herr­schende Stellung nicht missbraucht

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage von 18 Landesverbänden der Unternehmen des Deutschen Güter­kraft­ver­kehrs­ge­werbes und 14 Verbänden des Transport- und Logis­tik­ge­werbes einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegen die Toll Collect GmbH abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreites war im Wesentlichen die Frage, ob die Beklagte durch die Änderung ihrer Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen zum 28. Dezember 2004, den Ausspruch von Kündigungen aufgrund des Widerspruchs von Trans­port­un­ter­nehmen gegen die Änderung der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sowie durch die "Drohung" mit der Kündigung eine markt­be­herr­schende Stellung missbraucht hat und den klagenden Trans­port­ver­bänden aus diesem Grunde entsprechende Unter­las­sungs­ansprüche zustehen.

Die 12. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die im Rahmen des von der Beklagten bereit­ge­stellten Mautsystems durchgeführte Gebüh­re­n­er­hebung sei keine unter­neh­me­rische Tätigkeit im Sinne des Kartellrechts. Bei der Bereitstellung des Mautsystems handle es sich um eine mit der Erhebung der öffentlich-rechtlichen Mautgebühren unmittelbar in Zusammenhang stehende Tätigkeit; die Bereitstellung des Mautsystems stelle eine unabdingbare Voraussetzung für die originär hoheitliche Mautge­büh­re­n­er­hebung dar. Zwar sei auch der Staat grundsätzlich überall dort als Unternehmen zu behandeln, wo er sich, gleich in welcher Form, durch das Angebot von wirtschaft­lichen Leistungen oder durch die Nachfrage nach solchen Leistungen wirtschaftlich betätigt. Hier liege indessen im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Trans­port­un­ter­nehmen keine auf das Angebot von wirtschaft­lichen Leistungen oder auf die Nachfrage nach solchen Leistungen gerichtete Tätigkeit vor. Die von der Beklagten geschaffene Möglichkeit, die Maut mittels des von ihr angebotenen Systems zu entrichten, beinhalte nicht eine wirtschaftliche Leistung gegenüber den Trans­port­un­ter­nehmen. Diese träten der Beklagten auch nicht als "Nachfrager" im Sinne des Kartellrechts gegenüber, sondern als aufgrund Gesetzes zur Entrichtung der Mautgebühr verpflichtete Gebüh­ren­schuldner. Der Umstand, dass die originär hoheitliche Mautge­büh­re­n­er­hebung über die privatrechtlich organisierte Beklagte erfolgt, die wiederum in ein privatrechtlich ausgestaltetes Rechts­ver­hältnis zu den Gebüh­ren­schuldnern - dies unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen - trete, mache die Tätigkeit der Beklagten gegenüber den Trans­port­un­ter­nehmen nicht zu einer unter­neh­me­rischen Tätigkeit im Sinne des Kartellrechts. Die Beklagte nehme vielmehr durch ihre Mitwirkung bei der Mautge­büh­re­n­er­hebung eine Aufgabe von allgemeinem öffentlichen Interesse wahr.

Im Übrigen sei die Klage selbst dann unbegründet, wenn zugunsten der Kläger die Anwendbarkeit des Kartellrechts unterstellt werde. Die Androhung gegenüber den Trans­port­un­ter­nehmen, das bestehende Vertragsver-hältnis zu kündigen, wenn die geänderten Geschäfts­be­din­gungen von den Trans­port­un­ter­nehmen nicht akzeptiert würden, stelle kein missbräuch­liches Verhalten dar. Denn der Beklagten sei es trotz ihrer Stellung als einziges mit der Mautge­büh­re­n­er­hebung betrautes Unternehmen nicht verwehrt, gegenüber den Trans­port­un­ter­nehmen Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen zu verwenden. Erfolge - wie im vorliegenden Fall - die Kündi­gungs­drohung bzw. Kündigung unter der Voraussetzung, dass die Trans­port­un­ter­nehmen die geänderten Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht akzeptieren, so liege kein Behin­de­rungs­miss­brauch durch Zugangs­ver­wei­gerung vor. Denn der Zugang werde den Trans­port­un­ter­nehmen nicht generell verwehrt, sondern von der Einhaltung bestimmter Konditionen abhängig gemacht. Dies sei grundsätzlich zulässig.

Der Streitwert wurde auf 1,15 Mio. Euro festgesetzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/06 des LG Düsseldorf vom 10.05.2006

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